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Betriebsratsschulung

2 Byte entfernt, 22:09, 10. Apr. 2012
/* Gesetzliche Vorschriften */
== '''Gesetzliche Vorschriften''' ==
 
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
== '''Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG''' ==
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