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Betriebsratsschulung

Ein Byte hinzugefügt, 22:09, 10. Apr. 2012
/* Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht */
Die regelmäßige Fortbildung der Betriebsratsmitglieder in Betriebsräteseminaren sind eine Grundvoraussetzung für eine vernünftige Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat kann nicht auf Dauer darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, zB durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen (BAG 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 - BAGE 99, 103 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 142, zu B I 1 der Gründe; 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - aaO, zu II 2 c bb der Gründe) .
== '''Auswahl des Seminarabieters Seminaranbieters für das Betriebsräteseminar''' ==
Der Betriebsrat muß nicht den billigsten Anbieter wählen:
== '''Teilnahme an Betriebsräteseminar durch einstweilige Verfügung?''' ==
 
Umstritten ist, ob der Betriebsrat eine Teilnahme des Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung sicherstellen kann:
== '''Gesetzliche Vorschriften''' ==
 
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
== '''Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG''' ==
 
(...)
== '''Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht''' ==
Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen [http://www.betriebsratsschulungen.de/], die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht [http://www.betriebsverfassungsrecht.de] (bei Betriebsratsmitgliedern [http://www.betriebsratsmitglied.de]) im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen [http://www.spezialschulung.de], die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat erfordern.
== '''Grundschulung und Spezialschulung''' == 
Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung “geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen.
Aus der generellen Notwendigkeit solcher Schulungen folgt jedoch nicht ohne weiteres deren Erforderlichkeit für das zu entsendende Betriebsratsmitglied. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses über derartige Grundkenntnisse verfügt oder ob es aufgrund fehlender Kenntnisse einer solchen noch bedarf. Für den Schulungsbereich ist daher anerkannt, daß die Erforderlichkeit der Schulung nicht identisch sein muß mit der Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall (BAG Beschluß vom 16.10.86, aaO, zu II 2 c bb der Gründe; zuletzt BAG vom 25.01.95
Aktenzeichen 7 ABR 37/94).  
== '''Einzelne Grundschulungen''' ==
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