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Betriebsratswahl

285 Byte hinzugefügt, 13:43, 24. Mär. 2015
/* Abbruch der Betriebsratswahl */
== '''Abbruch der Betriebsratswahl''' ==
Ein Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl wegen Wahlmängeln durch einstweilige Verfügung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, also bei einer Nichtigkeit der Wahl. Wer eine Betriebsratswahl anfechten möchte, ist in der Regel auf das normale Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG verwiesen, dass naturgemäß ca. 2 Jahre dauert. Bis dahin ist der Betriebsrat im Amt und kann wirksame Beschlüsse fassen, sofern keine Nichtigkeit der Wahl vorliegt.
== '''Erstmalige Betriebsratsgründung''' ==
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