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Dienstwagen

14 Byte hinzugefügt, 16:46, 2. Okt. 2012
/* Widerruf der Überlassung des Dienstwagens */
Eine Klausel in einem Dienstwagenvertrag, wonach sich die Beklagte vorbehalten hatte, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt werde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werde, ist wirksam. Ist das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers zulässig, ist keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen. Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalvergütung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile. Allerdings ist eine Ausübungskontrolle vorzunehmen, z.B. durch Einräumung einer Auslauffrist. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen.Muss der Arbeitnehmer trotz Widerrufs die private Nutzung versteuern, entspricht der Widerruf nicht billigem Ermessen und ist unwirksam.
so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 21.03.2012 Aktenzeichen 5 AZR 651/10
Die Klausel im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lautete:
1.433
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