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Eigenkündigung Arbeitnehmer

427 Byte hinzugefügt, 11:32, 21. Okt. 2015
/* Eigenkündigung */
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wird auch als Eigenkündigung bezeichnet. Sie wird in Zeiten der Vollbeschäftigung häufiger. Gelegenheiten und damit das Bedürfnis, ein lukratives Angebot eines anderen Arbeitgebers anzunehmen, wachsen infolge der demografischen Entwicklung in den nächsten Jahren.
 
== '''Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
Als Eigenkündigung wird im allgemeinen die Kündigung des Arbeitnehmers (Arbeitnehmerkündigung) verstanden. Wie jeder Arbeitgeber auch, hat auch der Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitsvertrag [http://www.arbeitsvertrag.de] zu kündigen.
 
== '''Abfindung bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
Einen Anspruch auf eine Abfindung hat ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, nicht. Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ergeben, wenn ein Sozialplan besteht und dieser für den Fall der Eigenkündigung eine Abfindung vorsieht, weil der Arbeitsplatz wegfällt.
 
== '''Form und Frist bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
Bei der Eigenkündigung muss der Arbeitnehmer gewisse Regeln beachten, wenn die Kündigung wirksam werden soll.
 
== '''Schriftform: Schriftliche Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
Auch für die Eigenkündigung (Arbeitnehmerkündigung) gilt, dass die Schriftform (§ 623 BGB) eingehalten werden muß. Eine mündliche Kündigung reicht daher nicht, ein Kündigungsschreiben [http://www.felser.de/kuendigungsschreiben.html] muss verfasst werden. Das Kündigungsschreiben muss ausserdem eigenhändig unterschrieben sein, eine Paraphe (Kürzel) oder ein "gez. Müller" oder eine Kopie reicht nicht. Auch ein Telefax ist eine Telekopie und entspricht daher nicht der gesetzlichen Schriftform.
 
== '''Kündigungsfrist auch bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
Die Kündigung [http://www.kuendigung.de] muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Kündigungsfrist eingehalten werden kann. Will man also am 30.6. aufhören, muß die Kündigung bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende spätestens am 2.6. beim Chef zugegangen, z.B. persönlich übergeben worden sein.
 
Den Beweis des Zugangs der Kündigung sollte man bestmöglich sichern. Bei persönlicher Übergabe sollte man eine Kopie der Kündigung dabeihaben, auf der der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte bzw. die Personalabteilung den Erhalt unter genauer Angabe des Datums bestätigt (Empfangsquittung). Ansonsten kann der Zugang bei persönlicher Übergabe nur durch einen Zeugen bewiesen werden. So könnte man ein Betriebsratsmitglied (http://www.betriebsratsmitglied.de), im öffentlichen Dienst ein Personalratsmitglied (http://www.personalratsmitglied.de) und bei kirchlichen Arbeitgebers ein Mitglied der Mitarbeitervertretung http://www.mitarbeitervertretungsrecht.de dazubitten.
 
Die Versendung des Kündigungsschreibens mit normalem Brief ist extrem unsicher. Auch Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben und Einschreiben/Rückschein haben ihre Tücken. Sicher ist nur die Übergabe durch einen Boten (Zeuge) und die Übermittlung durch Postzustellungsurkunde (Gerichtsvollzieher). Letzteres wirkt aber feindselig und ist auch unnötig, da man das Kündigungsschreiben auch am Empfang abgeben und die Übergabe quittieren lassen kann.
 
Die Eigenkündigung führt normalerweise, wenn man keinen wichtigen Grund hat http://www.abwicklungsvertrag.de, zu einer Sperrzeit, wenn man Arbeitslosengeld beantragt.
 
Auch wenn man den neuen Job in der Tasche hat, kann es Probleme geben. Ein Jobwechsel hat immer seine Tücken, denn der neue Arbeitgeber kann den neuen Arbeitsvertrag sogar vor Dienstantritt kündigen. Dann hat man den alten Job gekündigt und steht ohne neuen da. Ein Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht hat man in diesem Falle nicht, auch eine Anfechtung ist dann nicht erfolgsversprechend. Deshalb sollte man sehr genau prüfen, wie sicher der neue Job ist. In diesem Fall gibt es wenigstens keine Sperrzeit, weil der neue Job ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Eigenkündigung war; dafür, dass der neue Arbeitgeber den Vertrag wieder kündigt, kann der Arbeitnehmer nichts.
Schwierig wird es bei der Ermittlung der Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerkündigung.
Die scheinbar einfache Frage nach der für die Eigenkündigung einzuhaltende Kündigungsfrist lässt man im Zweifel von einem Experten beantworten. Nur so kann man Rechtssicherheit haben, dass man die neue Arbeitsstelle auch tatsächlich antreten darf. Ist die Kündigungsfrist zu kurz berechnet worden und ist der neue Job bei einem Konkurrenten des Ex Arbeitgebers, kann dieser die Arbeitsaufnahme mit einer einstweiligen Verfügung bis zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist unterbinden lassen. Kein guter Auftakt beim neuen Arbeitgeber.
 
== '''Nachweis des Zugangs bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
 
Den Beweis des Zugangs der Kündigung sollte man bestmöglich sichern. Bei persönlicher Übergabe sollte man eine Kopie der Kündigung dabeihaben, auf der der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte bzw. die Personalabteilung den Erhalt unter genauer Angabe des Datums bestätigt (Empfangsquittung). Ansonsten kann der Zugang bei persönlicher Übergabe nur durch einen Zeugen bewiesen werden. So könnte man ein Betriebsratsmitglied (http://www.betriebsratsmitglied.de), im öffentlichen Dienst ein Personalratsmitglied (http://www.personalratsmitglied.de) und bei kirchlichen Arbeitgebers ein Mitglied der Mitarbeitervertretung http://www.mitarbeitervertretungsrecht.de dazubitten.
 
Die Versendung des Kündigungsschreibens mit normalem Brief ist extrem unsicher. Auch Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben und Einschreiben/Rückschein haben ihre Tücken. Sicher ist nur die Übergabe durch einen Boten (Zeuge) und die Übermittlung durch Postzustellungsurkunde (Gerichtsvollzieher). Letzteres wirkt aber feindselig und ist auch unnötig, da man das Kündigungsschreiben auch am Empfang abgeben und die Übergabe quittieren lassen kann.
 
== '''Sperrzeit bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
 
Die Eigenkündigung führt normalerweise, wenn man keinen wichtigen Grund hat http://www.abwicklungsvertrag.de, zu einer Sperrzeit, wenn man Arbeitslosengeld beantragt.
 
== '''Risiko neuer Job bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
 
Auch wenn man den neuen Job in der Tasche hat, kann es Probleme geben. Ein Jobwechsel hat immer seine Tücken, denn der neue Arbeitgeber kann den neuen Arbeitsvertrag sogar vor Dienstantritt kündigen. Dann hat man den alten Job gekündigt und steht ohne neuen da. Ein Rücktrittsrecht oder Widerrufsrecht hat man in diesem Falle nicht, auch eine Anfechtung ist dann nicht erfolgsversprechend. Deshalb sollte man sehr genau prüfen, wie sicher der neue Job ist. In diesem Fall gibt es wenigstens keine Sperrzeit, weil der neue Job ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Eigenkündigung war; dafür, dass der neue Arbeitgeber den Vertrag wieder kündigt, kann der Arbeitnehmer nichts.
 
== '''Checkliste und Muster Eigenkündigung durch Arbeitnehmer''' ==
Kostenlose Checkliste für die Eigenkündigung (Arbeitnehmerkündigung)
http://www.felser.de/kuendigungsschreiben
KündiungsCheck - Prüfung Ihrer Kündigung == '''Kündigungscheck vor Eigenkündigung durch erfahrene Arbeitsrechtsanwälte auf Einhaltung der Kündigungsfrist, Schriftform, Sperrzeitfalle, Vollständigkeit.https://ssl.juracity.de/check-kuendigung/index.htmlArbeitnehmer''' ==
Onlineberatung KündigungsCheck - Prüfung Ihrer Kündigung durch Rechtsanwalt Felsererfahrene Arbeitsrechtsanwälte auf Einhaltung der Kündigungsfrist, Autor des Ratgebers "Kündigung - was tun?" mit Abrechnung nach RVGhttps://ssl.juracity.de/onlineberatung-kuendigung/indexSchriftform, Sperrzeitfalle, Vollständigkeit.html
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== '''Jobwechsel - aktuelle Arbeitsmarktlage''' ==
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