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Fachanwalt für Arbeitsrecht

68 Byte hinzugefügt, 09:07, 23. Jul. 2012
/* Fachanwalt für Arbeitsrecht */
Inzwischen gibt es 8701 Anwälte, die die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht führen dürfen (Stand 2011). Innerhalb von 10 Jahren hat sich die Zahl der Fachanwälte für Arbeitsrecht damit mehr als verdoppelt; 2001 waren es noch 3827 Fachanwälte für Arbeitsrecht. Die Entwicklung hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einer Grafik zusammengefasst.[[http://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/statistiken2011/grafikfaebis2011.pdf]]
Wie beim sog. Schweinezyklus bei der Lehrerschaft verlaufen Nachfrage und Angebot durch die zeitliche Verzögerungn beim Erkennen und Umsetzen des entsprechenden Bedarfs durch entsprechende Qualifizierung nicht paralell. So hat seit 2004 ein kontinuierlicher und deutlicher Rückgang der Verfahren bei den Arbeitsgerichten eingesetzt, der nur kurz durch die Krise 2008/2009 kurz unterbrochen wurde. Die Zahl der Verfahren vor den Arbeitsgerichten sank im Zeitraum von 2001 bis 2011 von ca. 630.000 auf deutlich unter 400.000 Verfahren.
Die meisten Fachanwälte für Arbeitsrecht haben sich in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV zusammengeschlossen.
Dazu muß der Anwalt folgende Voraussetzungen erfüllen:
>>> (1) eine dreijährige anwaltliche Zulassung und Tätigkeit (innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beantragung),>>> (2) den Besuch theoretischer Fachanwalts-Lehrgänge von mindestens 120 Stunden (in den meisten Gebieten sind es 120 Stunden, im Steuerrecht sogar 160 Stunden und im Insolvenzrecht 180 Stunden), der höchstens vier Jahre vor dem Antrag zurückliegen darf,>>> (3) durch die selbstständige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen im betreffenden Rechtsgebiet nachgewiesene praktische Erfahrung innerhalb der letzten drei Jahre (im Arbeitsrecht 100 Mandate, im Familienrecht 120),>>> (4) außerdem zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch mit dem zur Verleihung zuständigen Ausschuss führen,
sowie nach der Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" eine ständige Fortbildung (mindestens 10 Zeitstunden pro Jahr) oder jährliche Publikationen im betreffenden Rechtsgebiet nachweisen.
Obwohl die Vorteile einer Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete für Mandant und Rechtsanwalt auf der Hand liegen, sind immer noch etwa die Hälfte der Rechtsanwälte als sog. Allgemeinanwalt, Hausanwalt oder Generalist tätig. Sie werden von spezialisierten Anwälten spöttisch in Anlehnung an vergleichbare Arten in der Fauna wegen der starken Verbreitung und mangelnden Spezialisierung als "Wald-, Feld- und Wiesenanwalt" bezeichnet. Die meisten Fachanwälte für Arbeitsrecht sind allerdings in Großkanzleien und Wirtschaftskanzleien - also nicht gerade für den "kleinen Mann" (oder "Hilde-Normalverbraucher") tätig. Nach Ansicht des Unterzeichners ist eine größere Spezialisierung und Verbreitung des Fachanwalts für eine wenigstens annähernde "Waffengleichheit" und damit gleiche Chancen im Rechtsstaat bei der Durchsetzung der Rechte unverzichtbar.
Die Argumente der Allgemeinanwälte gegen Fachanwaltschaften und polemische Retourkutschen ("Fachanwalt = Schwachanwalt") sind vor dem Hintergrund des naheliegenden Motivs einer Beibehaltung des status quo leicht verstehbar. Angesichts der offensichtlichen Vorteile der Spezialisierung für Verbraucher und Anwalt und des zunehmenden Trends zum Fachanwalt ist der Widerstand der Allgemeinanwälte allerdings nur ein historisches Phänomen von kurzer Dauer: Der Allgemeinanwalt wird sich aus vielerlei Gründen von selbst erledigen, und zwar schneller als die tapfer für die Beibehaltung dieses traditionellen Berufsbildes kämpfenden Recken sich vorstellen können. Gut beraten ist, wer nicht weiter an falscher Front kämpft, sondern sich nicht gerade als als letzter Mohikaner und nicht erst nach dem 40. Berufsjahr dem unumkehrbaren Trend zum Fachanwalt anschliest.
== '''Gründe für die Mandatierung eines Fachanwalts''' ==
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