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Fristlose Kündigung

1.298 Byte hinzugefügt, 14:34, 20. Apr. 2015
/* fristlose Kündigung - Betriebsrat */
== '''fristlose Kündigung - Betriebsrat''' ==
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung, d.h. auch vor jeder fristlosen Kündigung angehört werden. Ihm sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, er soll den Arbeitnehmer vor seiner Stellungnahme anhören. Für die Stellungnahme hat der Betriebsrat allerdings nur drei Tage Zeit.
 
'''§ 102 BetrVG'''
'''Mitbestimmung bei Kündigungen'''
 
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
 
(2) (...) Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
 
(...)
 
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
== '''fristlose Kündigung - Personalrat BPersVG''' ==
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