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Fristlose Kündigung

776 Byte hinzugefügt, 18:22, 20. Apr. 2015
/* fristlose Kündigung - Personalrat BPersVG */
== '''fristlose Kündigung - Personalrat BPersVG''' ==
Auch im öffentlichen Dienst des Bundes ist die Arbeitnehmervertretung, der Personalrat, vor der Kündigung anzuhören. Dem Personalrat gegenüber muss die Kündigung begründet werden. Wird der Personalrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam.
 
'''§ 79 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)'''
 
(...)
 
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
== '''fristlose Kündigung - Personalrat PersVG NRW''' ==
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