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Fristlose Kündigung

1.922 Byte hinzugefügt, 18:50, 20. Apr. 2015
/* fristlose Kündigung - Abmahnung */
Eine fristlose Kündigung erfolgt meistens aus verhaltensbedingten Gründen. Deswegen ist regelmäßig einer vorherige Abmahnung notwendig.
 
Allerdings muss nicht immer eine Abmahnung erfolgen:
 
"Eine Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich, um den Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv zu beeinflussen. Einer Abmahnung bedarf es allerdings dann nicht, wenn eine Vertragsänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 37 m. umf. w. N., BAGE 134, 349)."
 
(Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 – 1 Sa 407/14 –, Rn. 41, juris)
"Es hätte, wie auch das Arbeitsgericht bereits meinte, einer erfolglosen Abmahnung bedurft, bevor zum „schärfsten Schwert“ des Arbeitsrechts, der fristlosen Kündigung, gegriffen werden kann (§ 314 Abs. 2 BGB).
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 13 Sa 1207/13 –, Rn. 33)
 
Auch bei einer personenbedingten Kündigung kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zB eine Erkrankung (nicht steurbar) durch ein bestimmtes Verhalten (Therapie) beseitigen kann.
 
"Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass auch bei personenbedingten Kündigungen, wie z. B. aus Krankheitsgründen, eine Abmahnung geboten ist, wenn der Arbeitnehmer den personenbedingten Kündigungsgrund durch steuerbares Verhalten beseitigen kann (BAG vom 04. Juni 1997, a. a. O.; BAG vom 15. August 1984, - 7 AZR 228/82 -, EzA § 1 KSchG Nr. 40; BAG vom 07. Dezember 2000, - 2 AZR 459/99 -, EzA § 1 KSchG personenbedingte Kündigung Nr. 15; KR-Fischermeier, a. a. O. Randziffer 259; KR-Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Randziffern 267 und 270). Dabei mag dahinstehen, ob dann überhaupt noch von einer personenbedingten oder nicht schon von einer verhaltensbedingten Kündigung gesprochen werden muss (so APS, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 1 KSchG Randziffer 131) oder von einem Mischtatbestand (so Fischermeier und Griebeling, a.a.O.)."
 
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 13 Sa 1207/13).
== '''fristlose Kündigung - Betriebsrat''' ==
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