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Kündigungsfristen

1.312 Byte hinzugefügt, 16:10, 30. Mär. 2015
/* Kündigungsfristen im Arbeitsrecht */
== '''Kündigungsfristen im Arbeitsrecht''' ==
 
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist im Arbeitsrecht an die Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen gebunden. Diese müssen meistens, aber nicht immer sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer bei der Kündigung beachtet werden. Die jeweils gültigen Kündigungsfristen können sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz ergeben. Dabei sind die Kündigungsfristen nach dem Gesetz regelmäßig nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen muß der Arbeitgeber beachten, für den Arbeitnehmer gilt nach dem Gesetz die kurze Grundkündigungsfrist. Der Arbeitsvertrag kann aber vorsehen, dass die längeren Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Auch die tarifvertraglichen Kündigungsfristen sind meistens nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Sie müssen meistens von beiden Seiten beachtet werden. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings entschieden, daß die gesamte Beschäftigungsdauer bei der Kündigungsfrist - anders als im deutschen Gesetz (§ 622 BGB) vorgesehen - mitberechnet werden muß. Die in § 622 BGB vorgesehene Nichtberücksichtigung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr stellt nach diesem Urteil eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters dar.
 
== '''Kündigungsfrist für Kündigung durch den Arbeitgeber''' ==
 
Sofern nicht in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag abweichend geregelt, muß ein Arbeitgeber bei der Kündigung eines Arbeitnehmers die Kündigungsfrist nach § 622 BGB beachten. Je nach Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist nach der Regel: je länger der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, umso länger ist auch die Kündigungsfrist. Dahinter stecken neben sozialen Erwägungen auch die Berücksichtigung des stärkeren Verantwortungsbandes bei langer Zusammenarbeit. Die richtige Einhaltung der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Sicherheitshalber kündigen Arbeitgeber daher mit der Formulierung: (...)"hilfsweise zum nächstmöglichen Termin". Allerdings ist eine Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist nicht unwirksam, das Arbeitsgericht legt die Kündigung im Zweifel als mit richtiger Kündigungsfrist ausgesprochen, d.h. zum richtigen Beendigungstermin "gemeint" aus.
 
Anders als der Arbeitnehmer braucht der Arbeitgeber zudem - jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht und der Arbeitgeber keinen Kleinbetrieb führt - einen Kündigungsgrund. Diesen Grund kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.
== ''' Kündigungsfrist für Kündigung durch den Arbeitnehmer ''' ==
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