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Kündigungsfristen

1.252 Byte hinzugefügt, 16:59, 13. Apr. 2015
/* Kündigungsfrist freier Mitarbeiter */
Die Kündigungsfrist freier Mitarbeiter, also Selbständiger, richtet sich nicht nach § 622 BGB, so das Bundesarbeitsgericht. [http://www.felser.de/freier-mitarbeiter-vertragde/bag-kndigungsfrist-freier-mitarbeiter/]
 
§ 621 BGB sieht sehr kurze Kündigungsfristen vor:
 
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
 
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
 
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
 
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
 
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
 
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
 
Allerdings sind freie Mitarbeiter nicht selten Scheinselbständige, die zwar formal selbständig tätig sind, aber tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dann muss die für Arbeitnehmer maßgebliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB beachtet werden.
== '''Kündigungsfrist bei der Änderungskündigung''' ==
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