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Kündigungsfristen

4.499 Byte hinzugefügt, 18:31, 13. Apr. 2015
/* Kündigungsfrist Dehoga / NGG NRW Hotel- und Gaststättengewerbe */
Die Kündigungsfrist in der Gastronomie - Dehoga / NGG NRW Hotel- und Gaststättengewerbe richtet sich nach § 15 MTV [http://www.felser.de/blog/kuendigungsfrist-mtv-hotel-gaststaetten-dehoga-nrw/]
 
== '''Kündigungsfrist in der Kirchen und bei kirchlichen Trägern''' ==
 
Bei den Kirchen oder kirchlichen Trägern gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht, auch tarifliche Kündigungsfristen gibt es nicht.
 
== '''Kündigungsfrist AVR Diakonie''' ==
 
X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
 
§ 30 Ordentliche Kündigung
 
(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Kündigung gelöst werden.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)
 
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
 
Innerhalb der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.
Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendertages kündigen.
 
(2) Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses (Zweckbefristung).Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden.
 
Innerhalb der Probezeit kann das befristete Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.
 
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit
 
bis zu sechs Monaten 2 Wochen zum Ende eines Kalendertages,
 
nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten 1 Monat,
 
von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
 
Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren gelten die Kündigungsfristen des Abs. 1 Unterabs. 2.
 
Endet das zweckbefristete Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeichnete Ereignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Bezüge erlischt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
 
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderes bestimmt.
 
Sonderregelung AVR – Fassung – Ost –:
Anmerkung zu Abs. 3:
 
Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Abs. 3 gilt nur die Beschäftigungszeit im Sinne des § 11a Abs. 1.
 
== '''Kündigungsfrist AVR Caritas''' ==
 
§ 14 AT AVR
Ordentliche Kündigung
 
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
 
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
 
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
 
zum Schluss des Kalendervierteljahres.
 
(3) (entfällt)
 
(4) Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er dem Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an (Änderungskündigung), so finden die Kündigungsfristen nach Abs. 2 und Abs. 3 uneingeschränkt Anwendung. Der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter dem Dienstgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn der Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.
 
(5) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach dem vollendeten 40. Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas anderes bestimmt.
== '''Kündigungsfrist beim Geschäftsführer - Anstellungsvertrag''' ==
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