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Kündigungsfristen

15.457 Byte hinzugefügt, 18:03, 24. Jun. 2015
Zulässig und üblich ist auch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, nach der die verlängerten Kündigungsfristen des Gesetzes für beide Seiten, also auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer, gelten sollten.
 
== '''Kündigungsfrist in der Probezeit''' ==
 
Während der Probezeit sieht der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag in der Regel eine kürzere Kündigungsfrist vor. In einzelnen Branchen kann sogar zum Tagesende gekündigt werden. Nach § 622 BGB kann in Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine kürzere als die normale gesetzliche Kündigungsfrist vorgesehen werden. In § 622 Absatz 3 BGB heisst es:
 
"Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
 
Da nach § 622 Abs. 4 BGB "von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen (...) durch Tarifvertrag vereinbart werden" können, sind sogar kürzere Kündigungsfristen zulässig, wenn sie im Tarifvertrag vorgesehen sind.
 
== '''Kündigungsfrist Minijob''' ==
 
Für Minijobber gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für die Vollzeitbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers oder Unternehmens bzw. der Branche. Gelten keine tarifvertraglichen Kündigungsfristen, geltend für Minijobber die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB.
 
== '''Kündigungsfrist zum Monatssende''' ==
 
Die meisten Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen heutzutage Kündigungsfristen zum Monatsende vor. Eine Kündigung beendet damit das Arbeitsverhältnis zum Monatsende, also zum 30. oder 31. eines Monats (oder 28. Februar).
 
== '''Kündigungsfrist zum Quartalsende''' ==
 
Eine Tarifverträge vor allem im Angestelltenbereich sehen noch Kündigungsfristen zum Quartalsende vor, also zum 30.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines Jahres. Beispiele sind der TVÖD oder die Tarifverträge im Bereich der Chemie und Energie.
== '''Berechnung der Kündigungsfristen im Arbeitsrecht''' ==
== '''Ausnahmen und Sonderregelungen bei den gesetzlichen Kündigungsfristen''' ==
'''a) Aushilfs- und Probearbeitsverhältnis'''
Ist einzelvertraglich eine Probezeit vereinbart, so verkürzt sich die gesetzliche Kündigungsfrist während dieser Probezeit auf zwei Wochen. Beträgt die Probezeit mehr als sechs Monate, was selten der Fall ist, so gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nur in den ersten sechs Monaten. Ein besonderer Kündigungstermin gilt nicht, so daß die Frist jederzeit auslaufen kann.
In einem Aushilfsarbeitsverhältnis kann die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag verkürzt werden. Diese Verkürzungsmöglichkeit gilt allerdings nur für solche Aushilfsarbeitsverhältnisse, die bis zu drei Monaten dauern. Wird das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten fortgesetzt, so ist keine Verkürzung mehr möglich. Unwesentlich ist dabei, ob ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Es kommt nur auf die tatsächliche Fortsetzung an.
'''b) Berufsausbildungsverhältnis'''
Für das Berufsausbildungsverhältnis enthält § 15 BBiG eine zwingende Sonderregelung. Nach § 15 Abs. 1 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann es gemäß § 15 Abs. 2 BBiG nur noch gekündigt werden:
b) vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder eine andere anfangen will.
'''c) Elternzeit'''
Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind sind, können nach § 19 BErzGG (...) das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
'''d) Kleinunternehmen'''
Für Kleinunternehmen, die in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen, besteht die weitere Möglichkeit, die Grundkündigungsfrist im Arbeitsvertrag auf vier Wochen festzulegen. Dies ist keine Verkürzung im eigentlichen Sinne. Der Vorteil für Kleinunternehmen besteht nur darin, daß hinsichtlich der Grundkündigungsfrist keine Kündigungstermine (zum 15. oder zum Monatsende) festgelegt sind. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB können nicht verkürzt werden, denn es wird ausdrücklich nur auf Absatz 1 Bezug genommen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen (§ 622 Abs. 5 Satz 2 BGB).
'''e) Kündigungsfristen im Insolvenzverfahren'''
Nach § 113 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Insolvenzverwalter auch längere Kündigungsfristen mit einer Maximalfrist von drei Monaten kündigen.
"Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen."
'''f) LeiharbeitsverhältnisseLeiharbeitnehmer'''
Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB gelten auch für Leiharbeitsverhältnisse. Der Verleiher ist nach dem AÜG verpflichtet, die Fristen in einer schriftlichen Urkunde festzuhalten. Dies kann, muß aber nicht unbedingt der Arbeitsvertrag sein. Es genügt die Bezugnahme auf die gesetzlichen oder einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen. Wird auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, der nicht einschlägig ist, so ist eine etwaige Fristverkürzung unzulässig. Es gelten dann die gesetzlichen Fristen. Einschlägig ist ein Tarifvertrag, wenn er für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sachlich (Branche) und räumlich (z.B. Bundesland) gilt.
'''g) HeimarbeitsverhältnisseHeimarbeit'''
Die Kündigungsfristen wurden in § 29 Abs. 3 HAG der Neuregelung des § 622 BGB angeglichen. Für eine Kündigung des Auftraggebers oder Zwischenmeisters gelten nach § 29 Abs. 4 HAG ebenso verlängerte Kündigungsfristen, wie die des § 622 Abs. 2 BGB (s.o. Übersicht über die Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB). Für die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit bis längstens sechs Monate gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 HAG die übliche zweiwöchige Frist. Ansonsten finden § 622 Abs. 4 bis 6 BGB Anwendung.
'''h) Heuerverhältnisse'''
Die Kündigungsfristen für Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Angestellte wurde in § 63 Abs. 1 SeemG ebenfalls der Neuregelung des § 622 BGB angeglichen.
'''i) Schwerbehinderte'''
Für Schwerbehinderte gilt eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen, die nicht verkürzt werden kann. Allerdings gilt die Mindestkündigungsfrist nicht, wenn bei Zugang der Kündigung das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. In einem Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gelten somit die Regelungen des § 622 Abs. 5 BGB.
Die Kündigung eines Schwerbehinderten kann nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen. Liegt die Zustimmung vor, so muß der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Zustimmung erklären.
 
== '''Tarifvertragliche Kündigungsfristen''' ==
== '''Einzelne tarifvertragliche Kündigungsfristen''' ==
 
Tarifvertragliche Kündigungsfristen können sehr unterschiedlich ausfallen. So gibt es in bestimmten Branchen traditionell noch Kündigungsfristen zum Quartalsende. Der Trend geht aber auch bei tariflichen Kündigungsfristen zur Übernahme der gesetzlichen Kündigungsfristen. Viele Tarifverträge sehen für ältere und langjährig beschäftigte Arbeitnehmer Regelungen zu einem besonderen Kündigungsschutz vor, sog. "Unkündbarkeit".
 
== '''Kündigungsfrist im TVÖD''' ==
 
Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer die im Bereich des TVÖD arbeiten, ist in § 34 TVÖD geregelt. Auch der TVÖD sieht Kündigungsfristen zum Quartalsende vor:
 
§ 34 TVÖD
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
 
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
 
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
 
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
 
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
 
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
 
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
 
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
 
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
 
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
 
(2)Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
 
(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
 
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
 
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
== '''Kündigungsfrist bei der Telekom''' ==
== '''Kündigungsfrist bei der Sparkasse''' ==
Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer bei Sparkassen sichtet sich nach § 34 TVÖD-S. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Sparkassen entspricht der Kündigungsfrist in § 34 TVÖD (siehe oben).
== '''Kündigungsfrist nach dem MTV bei der Deutschen Post DPAG''' ==
Die Grundfrist bei der DPAG beträgt 4 Wochen zum 15. oder Monatsende,
die Kündigungsfrist verlängert sich ab 6 Monaten Postdienstzeit auf 1 Monat zum Monatsende,
 
ab 1 Jahr Postdienstzeit auf 6 Wochen zum Monatsende,
 
ab 5 Jahren Postdienstzeit auf 3 Monate zum Monatsende,
 
ab 8 Jahren Postdienstzeit auf 4 Monate zum Monatsende,
 
ab 10 Jahre Postdienstzeit auf 5 Monate zum Monatsende,
 
ab 12 Jahre Postdienstzeit auf 6 Monate zum Monatsende,
 
ab 15 Jahre Postdienstzeit auf 7 Monate zum Monatsende,
 
während der ersten 2 Wochen nach Einstellung zum Schichtende ohne Frist.
Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer ("Unkündbarkeit") ab vollendetem 50. Lebensjahr und 15 Jahre Postdienstzeit (§ 34 Abs. 1 MTV DP AG)
 
== '''Kündigungsfrist nach dem MTV DHL Delivery''' ==
 
§ 14
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 
(1)Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform.
 
(2)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform.
 
(3)Das Arbeitsverhältnis kann während der ersten zwei Wochen von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Arbeitstages gekündigt werden. Nach Ablauf der ersten zwei Wochen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(4)
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
 
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
 
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
 
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
 
Bei der Berechnung der Zeiten des bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
 
(5)Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
 
(6)Im Falle der Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsverhältnisses gelten Abs. 2 bis 5 entsprechend.
 
(7)Die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
 
(8)Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ihm während der Kündigungsfrist angemessene Zeit zur Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber sowie zur Vorsprache bei der Agentur für Arbeit bzw. einer privaten Arbeitsvermittlung zu gewähren. Lediglich im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers wird das regelmäßige Monatsgrundentgelt bei der Vorstellung bei anderen Arbeitgebern bis zu insgesamt höchstens drei Tagen und bei der Vorsprache bei der Agentur für Arbeit bzw. einer privaten Arbeitsvermittlung für die Dauer der nachgewiesenen Zeit fortgezahlt.
 
(9) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht wird.
 
(10) Das Arbeitsverhältnis endet nach Zugang des Bescheides des Trägers der
 
a) gesetzlichen Rentenversicherung zum Bezug einer Altersrente als Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b) gesetzlichen Unfallversicherung zum Bezug einer Unfallvollrente,
 
jeweils mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid.
 
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Zugang des Rentenbescheides unverzüglich anzuzeigen und den Rentenbescheid vorzulegen.
== '''Kündigungsfrist im Einzelhandel NRW''' ==
Die Kündigungsfrist in der Gastronomie - Dehoga / NGG NRW Hotel- und Gaststättengewerbe richtet sich nach § 15 MTV [http://www.felser.de/blog/kuendigungsfrist-mtv-hotel-gaststaetten-dehoga-nrw/]
 
== '''Kündigungsfrist in der Kirchen und bei kirchlichen Trägern''' ==
 
Bei den Kirchen oder kirchlichen Trägern gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht, auch tarifliche Kündigungsfristen gibt es nicht.
 
== '''Kündigungsfrist AVR Diakonie''' ==
 
X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
 
§ 30 Ordentliche Kündigung
 
(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Kündigung gelöst werden.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)
 
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
 
Innerhalb der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.
Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendertages kündigen.
 
(2) Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses (Zweckbefristung).Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden.
 
Innerhalb der Probezeit kann das befristete Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.
 
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit
 
bis zu sechs Monaten 2 Wochen zum Ende eines Kalendertages,
 
nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten 1 Monat,
 
von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
 
Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren gelten die Kündigungsfristen des Abs. 1 Unterabs. 2.
 
Endet das zweckbefristete Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeichnete Ereignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Bezüge erlischt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
 
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderes bestimmt.
 
Sonderregelung AVR – Fassung – Ost –:
Anmerkung zu Abs. 3:
 
Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Abs. 3 gilt nur die Beschäftigungszeit im Sinne des § 11a Abs. 1.
 
== '''Kündigungsfrist AVR Caritas''' ==
 
§ 14 AT AVR
Ordentliche Kündigung
 
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
 
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
 
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
 
zum Schluss des Kalendervierteljahres.
 
(3) (entfällt)
 
(4) Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er dem Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an (Änderungskündigung), so finden die Kündigungsfristen nach Abs. 2 und Abs. 3 uneingeschränkt Anwendung. Der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter dem Dienstgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn der Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.
 
(5) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach dem vollendeten 40. Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas anderes bestimmt.
== '''Kündigungsfrist beim Geschäftsführer - Anstellungsvertrag''' ==
Die Kündigungsfrist freier Mitarbeiter, also Selbständiger, richtet sich nicht nach § 622 BGB, so das Bundesarbeitsgericht. [http://www.felser.de/freier-mitarbeiter-vertragde/bag-kndigungsfrist-freier-mitarbeiter/]
 
§ 621 BGB sieht sehr kurze Kündigungsfristen vor:
 
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
 
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
 
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
 
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
 
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
 
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
 
Allerdings sind freie Mitarbeiter nicht selten Scheinselbständige, die zwar formal selbständig tätig sind, aber tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dann muss die für Arbeitnehmer maßgebliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB beachtet werden.
== '''Kündigungsfrist bei der Änderungskündigung''' ==
Auch bei der Änderungskündigung muss die tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist beachtet werden. Die beabsichtigte Änderung darf daher nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist umgesetzt werden.[http://www.felser.de/aenderungskuendigungde/kndigungsfrist-ist-auch-bei-nderungskndigung-zu-beachten/]
== '''Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch Arbeitgeber''' ==
 
Ein häufiger Fehler in Kündigungsschreiben vom Chef ist die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Meist handelt es sich um ein Versehen; die Kündigungsfrist wurde falsch ermittelt oder falsch berechnet. Nicht selten scheint aber auch Absicht dahinterzustecken; jedenfalls kommen irrümlicherweise zu lange Kündigungsfristen so gut wie nicht vor. das Ergebnis einer zu kurzen Kündigungsfrist macht die Kündigung auch nicht unwirksam, sondern führt nur dazu, dass die Kündigungsfrist als zu richtigen Termin erklärt gilt. Auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist muss aber vom gekündigten Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wird die Frist versäumt, endet das Arbeitsverhältnis zu dem Termin, der der zu kurzen Kündigungsfrist entspricht.
 
== '''Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch Arbeitnehmer''' ==
 
Auch Arbeitnehmer halten öfter die richtige Kündigungsfrist nicht ein. Ein Grund dafür liegt darin, dass im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündgigungsfrist genannt ist. Allerdings findet sich einen Absatz weiter im Vertrag meist die Regelung, dass längere Kündigungsfristen nach Tarifvertrag oder Gesetz für beide Seiten gelten.
 
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer kann fatale Folgen haben. Zum einen sieht der Arbeitsvertrag oft eine Vertragsstrafe vor für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Zum anderen gilt das Konkurrenzverbot bis zum richtigen Beendigungstermin. Wechselt der Arbeitnehmer, der mit zu kurzer Kündigungsfrist gekündigt hat, zu einem Wettbewerber, kann der alte Arbeitgeber die Aufnahme der Tätigkeit per einstweiliger Verfügung stoppen lassen, kein guter Start beim neuen Arbeitgeber. Und der alte Chef wird sich mit einem "wohlwollenden" Arbeitszeugnis bedanken.
 
Es ist daher immer zu empfehlen, beim Jobwechsel die Kündigungsfrist professionell überprüfen zu lassen.
== '''Achtung Kündigungsschreiben''' ==
Scheuen Sie sich auch nicht, nach Fallzahlen zu fragen. Was bei Ärzten ein selbstverständliches und qualitätssicherndes Kriterium ist, muss auch bei Anwälten selbstverständlich werden.
 
Wenn Sie nur ein einfaches Kündigungsschreiben aufsetzen wollen, können Sie unseren Generator für ein Kündigungsschreiben[http://www.felser.de/kuendigungsschutz/kuendigungsschreiben/muster/kuendigungsschreibengenerator/] nutzen.
== '''Rechtsgrundlagen zu Kündigungsfristen''' ==
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Arbeitgeber die richtige Kündigungsfrist beachtet hat oder welche Kündigungsfrist Sie bei einem Jobwechsel beachten müssen (bzw. wie Sie diese umgehen können), stellen Sie unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht und Arbeitsrechtsspezialisten diese Frage. Nutzen Sie unsere einfache, sichere, schnelle und faire Onlineberatung. Zu einer Beispielsfrage[http://www.kuendigung.de/frage-kuendigung/frage/kuendigungsfrist/index.html]
 
== '''Kündigungsfrist Rechner''' ==
Berechnen Sie Ihre Kündigungsfrist rechtssicher! Mit unserem innovativen Kündigungsfristenrechner, getestet vom Handwerksmagazin, EuGH Urteil schon berücksichtigt!)[http://www.felser.de/kuendigungsschutz/online-tools/kuendigungsfrist-berechnen/]
== '''Kündigungsfrist-Check''' == Umfangreicher und individueller KündigungsCheck KündigungsfristCheck durch die Fachanwälte von Rechtsanwälte Felser via Juracity – Recht für Alle![http://www.kuendigung.de/check-kuendigung/index.html]
== '''Weblinks zum Thema Kündigungsfrist''' ==
== '''Interviews zum Thema Kündigungsfrist''' ==
'''Rechtsanwalt Felser ''' gibt als '''Experte regelmäßig Interviews im WDR ''' [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und für '''Bild und Bild.de ''' [http://www.felser.de/interviews/7090/].
Spezielle '''Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigungsfrist im Arbeitsrecht ''' finden Sie hier:
'''Bild.de vom 1.3.2013''': Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [http://www.bild.de/ratgeber/job-karriere/kuendigung/kuendigen-mit-stil-jobwechsel-ohne-stress-und-boeses-blut-business-knigge-kuendigungsgespraech-28586738.bild.html]
'''Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012''': Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1306781]
'''Verbraucherportal Biallo.de vom 03.11.2011''': Kündigungsfrist - Gesetz diskriminiert noch immer jüngere Arbeitnehmer von Rolf Winkel[http://biallo.mz-web.de/finanzen/Steuern_Recht/kuendigungsfrist-gesetz-diskriminiert-noch-immer-juengere-arbeitnehmer.php]
'''Handwerk-Magazin 4/2010 :''' Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. - Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [http://www.handwerk-magazin.de/erschwerte-trennung/150/542/22056/]
'''Verbraucherportal Biallo.de vom 08.04.2010''': Jobwechsel - Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/jobwechsel-diese-kuendigungsfristen-gelten-fuer-arbeitnehmer.php]
'''Rheinische Post vom 25.6.2007''': Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.rp-online.de/leben/ratgeber/rente/firmen-muessen-verluste-zahlen-aid-1.2334262]
'''Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005''': "Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[http://www.sueddeutsche.de/karriere/kuendigung-lieber-arbeiten-als-kassieren-1.560865]
'''Bild & T-Online vom 13.4.2005''': "Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung" mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.bild.de/tipps-trends/geld-job/ratgeber/sos-plan-25410.bild.html]
'''Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004''': "Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [http://www.sueddeutsche.de/karriere/arbeitsrecht-find-mich-ab-1.497303]
== '''Autor''' ==
Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [http://www.juracity.de] sowie der Themendomain Kuendigung.de [http://www.kuendigung.de]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber "Kündigung - was tun?" geschrieben. Er hat in mehr als zwanzig Berufsjahren mehrere tausend Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung beraten und vertreten. Betriebsräte berät er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Massenentlassungen als Berater und Sachverständiger im Rahmen von Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan(in Unternehmen wie RWE, DHL, DPAG, Renault Trucks u.a.). In der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" [http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/zeitschrift/autoren/michael-felser-87/] hat er mehrere Fachbeiträge zum Thema "Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung" veröffentlicht[http://www.felser.de/buecher-aufsaetze-e-books/]. Auf der Grundlage seiner Erfahrungen hat er den im SWR3 und auf Bild.de vorgestellten '''"SOS Plan vor der Kündigung" ''' mit wichtigen Tipps für Arbeitnehmer erarbeitet, die die Aussichten auf Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung bei Kündigung deutlich verbessern. Auf KStA.de der Webseite des Kölner Stadtanzeiger finden Sie eine Kurzfassung [http://www.ksta.de/archiv/sos-bei-kuendigung,16592382,12512204.html].
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