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Kündigungsfristen

2 Byte entfernt, 18:11, 20. Nov. 2014
/* Kündigungsfrist beim Geschäftsführer - Anstellungsvertrag */
Bei Laufzeitverträgen (§ 620 BGB) kann eine solche Vereinbarung allerdings nicht ein vorzeitiges freies Kündigungsrecht der Gesellschaft begründen (BGH NJW 1998,1480; vgl. auch BGH NJW 1999, 3263; BGH NJW 2003, 351).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich vorliegend eine Beendigungsmöglichkeit bei Fehlen wichtiger Gründe, wie erörtert, erstmals zum 31.12.2015 und nicht, wie der Kläger meint, zum 31.12.2016. Zu einer weitergehenden Einschränkung liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil sich dem Vorbringen des Kläger geeignete Anknüpfungspunkte einer zur Mehrfachverwendung vorgesehenen Formularklausel (§§ 305 ff. BGB) nicht entnehmen lassen ( vgl. BGH NJW 1989, 2683, 2685; OLG Saarbücken DB 2013, 2321, 2323).
Darauf, dass der Beklagten nach Maßgabe konkreter Vorgänge des Einzelfalls einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne ( § 626 Abs. 1 BGB), kann die Kündigung unbeschadet der zu den Parteien umstrittenen Berechtigung der gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe schon wegen eines Überschreitens der hierfür zu wahrenden Reaktionsfrist ( § 626 Abs. 2 BGB) hinsichtlich der insoweit zu Grunde gelegten Tatsachen nicht gestützt werden.
(LG Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 3-03 O 156/12, 3/03 O 156/12 –, juris)
 
== '''Achtung Kündigungsschreiben''' ==
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