Änderungen
/* Kündigungsschutzklage und Anwaltszang */
== '''Kündigungsschutzklage und Klagefrist''' ==
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muß die Kündigungsschutzklage drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Ein verbreiteter Irrtum besagt, daß eine Kündigung nicht während des Urlaubs oder während der Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) zugehen kann. Die Frist läuft aber, bei Einwurf im Briefkasten durch Postbote oder Bote, auch bei Abwesenheit wegen Urlaub oder sogar Krankenhausaufenthalt an. Wer mit einer Kündigung rechnet, sollte daher für eine rechtzeitige Klageerhebung Sorge tragen.
Allerdings kann die verspätete Kenntnisnahme infolge von Abwesenheit in Urlaub oder wegen Krankheit eine nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen. Diese muß aber auch binnen 14 Tagen beantragt werden.
== '''Kündigungsschutzklage und Abfindung''' ==
== '''Kündigungsschutzklage und Wiedereinstellung''' ==
Häufig, auch von Anwälten, wird übersehen, daß ein Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht werden kann. Auch dieser ist allerdings fristgebunden.
(...)
== '''Kündigungsschutzklage Ausschlussfrist''' ==
== '''Ablauf einer Kündigungsschutzklage''' ==
== '''Kündigungsschutzklage und Anwaltszang''' ==
Am Arbeitsgericht herrscht in erster Instanz kein Anwaltszwang, sie können sich also selbst vertreten. Was wie eine kostengünstige Lösung erscheint, wird allerdings teuer. Denn nur ein Anwalt, und am besten ein guter Anwalt, wird alle Mängel einer Kündigung geltend machen können und dadurch eine hohe Abfindung erreichen.
== '''Richtiger Anwalt für Kündigungsschutzklage''' ==