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Kündigungsschutzklage

1.572 Byte hinzugefügt, 00:19, 11. Mai 2012
/* Kündigungsschutzklage und Anwaltszang */
== '''Kündigungsschutzklage und Klagefrist''' ==
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muß die Kündigungsschutzklage drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
 
Maßgeblich ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht. Eine Einlegung per Telefax, auch um 23:59 Uhr, reicht aus. Die Fristberechnung ist einfach: Sie läuft drei Wochen nach dem Tag des Zugangs der Kündigung ab. Ist die Kündigung an einem Mittwoch zugegangen, muß die Klage drei Wochen später am Mittwoch beim Arbeitsgericht eingehen.
 
Ein verbreiteter Irrtum besagt, daß eine Kündigung nicht während des Urlaubs oder während der Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) zugehen kann. Die Frist läuft aber, bei Einwurf im Briefkasten durch Postbote oder Bote, auch bei Abwesenheit wegen Urlaub oder sogar Krankenhausaufenthalt an. Wer mit einer Kündigung rechnet, sollte daher für eine rechtzeitige Klageerhebung Sorge tragen.
 
Allerdings kann die verspätete Kenntnisnahme infolge von Abwesenheit in Urlaub oder wegen Krankheit eine nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen. Diese muß aber auch binnen 14 Tagen beantragt werden.
== '''Kündigungsschutzklage und Abfindung''' ==
== '''Kündigungsschutzklage und Wiedereinstellung''' ==
Häufig, auch von Anwälten, wird übersehen, daß ein Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht werden kann. Auch dieser ist allerdings fristgebunden.
 
(...)
== '''Kündigungsschutzklage Ausschlussfrist''' ==
== '''Kündigungsschutzklage und Anwaltszang''' ==
Am Arbeitsgericht herrscht in erster Instanz kein Anwaltszwang, sie können sich also selbst vertreten. Was wie eine kostengünstige Lösung erscheint, wird allerdings teuer. Denn nur ein Anwalt, und am besten ein guter Anwalt, wird alle Mängel einer Kündigung geltend machen können und dadurch eine hohe Abfindung erreichen.
== '''Richtiger Anwalt für Kündigungsschutzklage''' ==
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