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Leitender Angestellter

3.790 Byte hinzugefügt, 13:55, 19. Jan. 2015
/* Leitender Angestellter */
Leitender Angestellter ist nach § 14 Abs. 2 KSchG, wer "zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt" ist. Dabei reicht die Einstellung oder Entlassung ein paar Arbeitnehmer nicht aus, diese Befugnis muß die Tätigkeit vielmehr prägen (mehr dazu und Urteile auf leitender-angestellter.de). Das ist selten der Fall.
 
== '''Arbeitsvertrag Leitender Angestellter''' ==
 
Oft enthält der Arbeitsvertrag leitender Angestellter eine entsprechende Regelung, in der festgehalten ist, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG ist. Diese Regelung ist für die Arbeitsgerichte nicht verbindlich; die Frage ob ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter anzusehen ist, ist objektiv zu ermitteln. Auch die unternehmensinterne Behandlung ist für die Frage, ob der arbeitsrechtliche Status leitender Angestellter vorliegt, nicht relevant. Eine Ausnahme hiervon bildet die Zweifelsregelung des leitenden Angestellten in § 5 Abs. 4 BetrVG. Aber auch dabei handelt es sich nicht einmal um eine Vermutungsregelung.
 
"§ 5 Abs. 4 BetrVG enthält keine Regelbeispiele oder beispielhaften Erläuterungen der unbestimmten Rechtsbegriffe der § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG bzw. eine gesetzliche Vermutung (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 5 Rn. 176). Die Regelung greift nicht ein, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe bestehen. Sie macht einen umfassenden Sachvortrag für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht entbehrlich. § 5 Abs. 4 BetrVG will lediglich eine Entscheidungshilfe geben, wenn bei der Sachverhaltswürdigung Zweifel bestehen bleiben, dh. wenn die festgestellten Tatsachen sowohl die Einordnung des Angestellten als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG als auch seine Einordnung als leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG vertretbar erscheinen lassen (BAG 22. Oktober 1994 aaO; ErfK/Eisemann 2. Aufl. § 5 BetrVG Rn. 36, Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 5 Rn. 172, 179; DKK/Trümner BetrVG 7. Aufl. § 5 Rn. 237 f.; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 5 Rn. 203). Ein solcher "Zweifelsfall" ist nach den vorstehenden Ausführungen (s. II 4 c der Gründe) vorliegend gerade nicht gegeben."
 
(so BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 2 AZR 358/00 –, juris)
== '''Leitender Angestellter und Kündigungsschutz''' ==
Als leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes hat man beim Abfindungspoker häufig schlechtere Karten. Der Arbeitgeber kann nämlich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch das Arbeitsgericht auflösen lassen, selbst wenn die Kündigung unwirksam ist.
Aber: nicht jeder, der einen Blackberry dienstlich nutzt, einen Dienstwagen fährt, ist ein leitender Angestellter. Die Rechtsfigur des leitenden Angestellten ist wesentlich enger als der Begriff in der Praxis genutzt wird. Zum Glück für die vermeintlich leitenden Angestellten.
== '''§ 14 KSchG Angestellte in leitender Stellung''' ==
== '''Befugnis zur Einstellung oder Entlassung''' ==
Entscheidend ist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes also, ob der leitenden Angestellte zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Nicht jeder, der kündigen, einstellen oder oder abmahnen darf, ist schon leitender Angestellter:
Die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung muss eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern erfassen, ein nur eng umgrenzter Personenkreis genügt nicht. Vielmehr muss die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen (BAG 10.10.2002 - 2 AZR 98/01; KR-Kündigungsschutzgesetz/Rost, 8. Auflage, § 14, Rz. 29, m. w. N.).
Die Höhe einer Abfindung ist beim leitenden Angestellten ebensowenig gesetzlich geregelt wie bei den nicht-leitenden Arbeitnehmern. Die mögliche Abfindungshöhe richtet sich nach den üblichen Regeln des Unternehmens, der Rechtslage im Falle einer Kündigung und dem Verhandlungsgeschick des Anwalts des leitenden Angestellten. Üblicherweise wird angenommen, dass die Abfindungshöhe bei leitenden Angestellten überdurchschnittlich ist, sich also statt der üblichen Abfindungsformel bei Arbeitnehmern (Faktor 0.5) bei etwa 1,0 als Faktor erreichen lassen. Da aber ein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Trennung nicht besteht, handelt es sich nur um eine Verhandlungsbasis. Das Arbeitsgericht kann die Höhe der Abfindung bei echten leitenden Angestellten auf Antrag des Arbeitgebers festsetzen, wenn die Kündigung unwirksam ist. Die Gerichte tendieren dabei zu einer Abfindung im üblichen Rahmen. Da die meisten als leitende Angestellte angesehenen Führungskräfte aber keine leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind, also vollen Kündigungsschutz geniessen, lassen sich aussergerichtlich oder vergleichsweise höhere Abfindungen erreichen.
 
== '''Anwalt für den Leitenden Angestellten''' ==
 
Nein, einen Fachanwalt für leitende Angestellte gibt es nicht, trotzdem sollten sich leitende Angestellte gut informieren, welcher Anwalt geeignet ist. In guten Händen ist man bei einem Anwalt, der nur arbeitsrechtliche Mandate übernimmt und Erfahrung in der Beratung und Vertretung leitender Angestellter hat. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist dabei nur ein Kritierum, denn viele Fachanwälte für Arbeitsrecht bearbeiten nicht nur arbeitsrechtliche Mandate. Wenn ein Anwalt mehrere Fachanwaltschaften hat, ist das ein Indiz dafür, dass er auch mehrere Fachgebiete bearbeitet. Besser ist es in jedem Fall, wenn ein Anwalt nur im Arbeitsrecht tätig ist.
 
Entscheidend ist am Ende aber auch das Einfühlungsvermögen und das Verhandlungsgeschick. Dabei muss der Anwalt sowohl die Rechtslage genau erkennen als auch die Situation des Mandanten berücksichtigen, der häufig keine jahrelangen Prozesse zu Lasten der Karriere führen möchte. Erfahrungen mit Betriebsräten und Sprecherausschüssen sind hilfreich, weil diese im Trennungsfall durchaus unterstützen können und oft Fehler bei der Beteiligung der zuständigen Arbeitnehmervertretung vorliegen.
== '''Rechtsprechung zum Leitenden Angestellten''' ==
(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema "Management: Wie Mitarbeitergespräche und Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern" [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]
Rechtsanwalt Felser hat mehrere hundert Interviews zum Kündigungsrecht und Arbeitsrecht in Wirtschaftszeitungen, renommierten Tageszeitungen, Rundfunk und Fernsehen gegeben. Im WDR [http://www.felser.de/interviews/interviews-ard-und-wdr/] und auf Bild.de [http://www.felser.de/interviews/7090/] gibt Rechtsanwalt Felser regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen Auskunft. Alle Interviews finden Sie auf felser.de unter dem entsprechenden Menuepunkt.
== ''' Weblinks''' ==
(1) Leitender-Angestellter.de [http://www.öeitenderleitender-angestellter.de/]: Aktuelles rund um die besondere Rechtsstellung von leitenden Angestellten von Juracity - Recht für Alle!
(2) Erfolgsbeteiligung.de [http://www.erfolgsbeteiligung.de/]: Aktuelles rund um das Thema "Erfolgsbeteiligung" und "Zielvereinbarung" von Juracity - Recht für Alle!
(3) Zielvereinbarung.net [http://www.zielvereinbarung.net]: Webseite des Autors zum Thema "Zielvereinbarung"
 
Anmerkung: Die Themenseiten sind zur Zeit offline und in Bearbeitung. Sie werden 2015 wieder mit aktuellen Inhalten zur Verfügung stehen.
== ''' Autor''' ==
Michael W. Felser ist der auf Leitende Angestellte spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Er hat zahlreiche leitende Angestellte und Führungskräfte sachkundig vorvertraglich und bei Problemen und Jobwechsel beraten und vertreten. Betriebsräte und Wahlvorstände berät er zum Thema, wann ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist. Er hat u.a. auch Sprecherausschüsse, darunter auch ein Konzernsprecherausschuss, beraten. Referenzen auf Anfrage.
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