Mehrarbeit: Unterschied zwischen den Versionen

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(Mehrarbeit und Ausschlussfrist)
 
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== '''Mehrarbeit - Begriff ''' ==
 
== '''Mehrarbeit - Begriff ''' ==
 
  
 
Der Begriff der Mehrarbeit taucht arbeitsrechtlich in unterschiedlichem Zusammenhang auf (vgl. § 21 Abs. 2 JarbSchG, § 8 Abs. 1 MuSchG, § 124 SGB IX sowie § 15 AZO a. F.) und wird auch in Tarifverträgen (§ 3 Abs. 5 BRTV, § 4 MTV Groß- und Außenhandel NRW) häufig genannt.  
 
Der Begriff der Mehrarbeit taucht arbeitsrechtlich in unterschiedlichem Zusammenhang auf (vgl. § 21 Abs. 2 JarbSchG, § 8 Abs. 1 MuSchG, § 124 SGB IX sowie § 15 AZO a. F.) und wird auch in Tarifverträgen (§ 3 Abs. 5 BRTV, § 4 MTV Groß- und Außenhandel NRW) häufig genannt.  
  
Zwischen Überstunden und Mehrarbeit besteht grundsätzlich begrifflich kein Unterschied, im Allgemeinen wird dieser Begriff ebenso wie der Begriff der Überstunden auf die Überschreitung der regelmäßigen betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeit angewandt.
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== '''Mehrarbeit - Überstunden ''' ==
  
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 7 TVÖD) werden Überstunden und Mehrarbeit allerdings unterschiedlich definiert([http://www.tvoed-tarifvertrag-oeffentlicher-dienst.de/TVoeD_%A77_Sonderformen_der_Arbeit.html]).  
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Zwischen [[Überstunden]] und Mehrarbeit besteht im alltäglichen Sprachgebrauch grundsätzlich begrifflich kein Unterschied, im Allgemeinen wird dieser Begriff ebenso wie der Begriff der Überstunden auf die Überschreitung der regelmäßigen betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeit angewandt.
  
Eine einheitliche Begrifflichkeit gibt es daher nicht. Vielmehr richtet sich die gleiche oder unterschiedliche Bedeutung nach den jeweiligen Definitionen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
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Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 7 TVÖD) werden Überstunden und Mehrarbeit allerdings unterschiedlich definiert([http://www.tvoed-tarifvertrag-oeffentlicher-dienst.de/TVoeD_%A77_Sonderformen_der_Arbeit.html]).  
  
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Die Bedeutung richtet sich letztlich nach den jeweiligen Definitionen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
  
== '''Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit''' ==
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== '''Bundesarbeitsgericht zu Mehrarbeit und Überstunden''' ==
  
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Das Bundesarbeitsgericht hat die Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" im Arbeitszeitrecht am Beispiel der Schwerbehinderten grundsätzlich wie folgt abgegrenzt:
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Nach § 46 SchwbG sind Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Was unter dem Begriff der Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen sei, bestimmt das Gesetz nicht. Die in der Vorschrift enthaltene Regelung wurde als § 43 SchwbG 1979 erstmals in das Gesetz eingeführt und hatte offenbar als Vorbild den inhaltlich vergleichbaren § 4 der Freizeitanordnung des Reichsarbeitsministers vom 22. Oktober 1943 (RArbBl. I S. 508). Der Umfang der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit ergibt sich im wesentlichen aus der noch fortgeltenden Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447). Wenn auch die tarifliche Praxis und die von ihr beeinflußte Praxis des Arbeitslebens schon seit langem von anderen Arbeitszeitregelungen ausgehen, gilt als gesetzliche Regelung, von besonderen Ausnahmen aus Gründen des Arbeitsschutzes (z. B. §§ 8 ff. JArbSchG, § 15 a StVZO) abgesehen, immer noch, daß die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten darf (§ 3 AZO, Grundsatz des Achtstundentages).
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Danach ist Mehrarbeit diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Dagegen wird unter Überarbeit (Überstunden, Überschichten) die Arbeit verstanden, die über die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrages festgelegte Arbeitszeit hinausgeht (vgl. Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, Stand Januar 1989, Erl. zu § 46; Jung/Cramer, Schwerbehindertengesetz, 3. Aufl., § 46 Rz 1, 2; Weber, Schwerbehindertengesetz, Stand Februar 1989, § 46 Anm. 1; Wiegand, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, Stand Juni 1988, § 43 Rz 2; Neubert/Becke, Schwerbehindertengesetz, 2. Aufl., § 46 Rz 4; Thieler, Das Schwerbehindertengesetz, § 46 Rz 3; a. A. Neumann in Wilrodt/Gotzen/Neumann, Schwerbehindertengesetz, 7. Aufl., § 46 Rz 3; Rewolle/Dörner, Schwerbehindertengesetz, Stand 1. Juli 1989, § 46, zu III).
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(BAG, Urteil vom 08. November 1989 – 5 AZR 642/88 –, BAGE 63, 221-226, Rn. 12)
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== '''Anordnung, Billigung und Duldung von Mehrarbeit''' ==
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== '''Schwerbehinderte und Mehrarbeit''' ==
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== '''Jugendliche / Auszubildende und Mehrarbeit''' ==
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== '''Schwangere, Mütter und Mehrarbeit''' ==
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== '''Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit''' ==
  
 
Der Anspruch auf Überstundenvergütung oder Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach den Vereinbarungen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.  
 
Der Anspruch auf Überstundenvergütung oder Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach den Vereinbarungen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.  
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LArbG Berlin-Brandenburg vom 19.03.2010 Aktenzeichen 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08, 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08
 
LArbG Berlin-Brandenburg vom 19.03.2010 Aktenzeichen 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08, 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08
  
== '''Überstundenvergütung beim Arbeitsgericht''' ==
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== '''Nachweis von Überstunden beim Arbeitsgericht''' ==
  
sehr unterschiedliche Anforderungen
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Die Arbeitsgerichte stellen sehr unterschiedliche, aber hohe Anforderungen an den Nachweis erbrachter Mehrarbeit durch den Arbeitnehmer.
  
 
Im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht gilt folgendes:
 
Im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht gilt folgendes:
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Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, dann muss der Arbeitnehmer dazu näher vortragen. Er darf sich nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2007 -Aktenzeichen: 6 Sa 492/06).
 
Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, dann muss der Arbeitnehmer dazu näher vortragen. Er darf sich nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2007 -Aktenzeichen: 6 Sa 492/06).
 
  
 
== '''Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber''' ==
 
== '''Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber''' ==
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Auch an sich berechtigte Ansprüche müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht dafür Verjährungsfristen vor, im Arbeitsrecht, also auch für Lohn oder Gehalt für Überstunden, sind dies drei Jahre zum Jahresende. Von Arbeitnehmern wenig beachtet werden die tückischen Verfallfristen ("Ausschlußfrist"), die sich im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verbergen kann. Dies machen die Geltendmachung von Überstunden von kurzen Fristen (drei bis sechs Monate) abhängig. Werden diese Fristen versäumt, können die Überstunden nicht mehr geltend gemacht und auch nicht mehr eingeklagt werden. Verfallfristen stellen daher für Arbeitnehmer eine üblich Falle dar. Bei Arbeitszeitkonten beginnen die Fristen allerdings häufig nicht mit der Leistung der Überstunden, sondern erst wenn Zeitausgleich erfolgen muß oder die Auszahlung der Überstunden vorgesehen ist. Um den genauen Zeitpunkt zu bestimmen bzw. um zu klären, ob die Forderung bereits verfallen ist, sollte ein Anwalt aufgesucht werden, der im Thema Mehrarbeit / Überstunden erfahren ist.
 
Auch an sich berechtigte Ansprüche müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht dafür Verjährungsfristen vor, im Arbeitsrecht, also auch für Lohn oder Gehalt für Überstunden, sind dies drei Jahre zum Jahresende. Von Arbeitnehmern wenig beachtet werden die tückischen Verfallfristen ("Ausschlußfrist"), die sich im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verbergen kann. Dies machen die Geltendmachung von Überstunden von kurzen Fristen (drei bis sechs Monate) abhängig. Werden diese Fristen versäumt, können die Überstunden nicht mehr geltend gemacht und auch nicht mehr eingeklagt werden. Verfallfristen stellen daher für Arbeitnehmer eine üblich Falle dar. Bei Arbeitszeitkonten beginnen die Fristen allerdings häufig nicht mit der Leistung der Überstunden, sondern erst wenn Zeitausgleich erfolgen muß oder die Auszahlung der Überstunden vorgesehen ist. Um den genauen Zeitpunkt zu bestimmen bzw. um zu klären, ob die Forderung bereits verfallen ist, sollte ein Anwalt aufgesucht werden, der im Thema Mehrarbeit / Überstunden erfahren ist.
  
== '''Mehrarbeit im Gehalt enthalten''' ==
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== '''Pauschale: "Mehrarbeit im Gehalt enthalten" ''' ==
 
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Häufig wird angenommen, Mehrarbeit sei im Gehalt enthalten; Überstunden müssten nicht immer extra vergütet werden.
 
Häufig wird angenommen, Mehrarbeit sei im Gehalt enthalten; Überstunden müssten nicht immer extra vergütet werden.
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== '''Bundesarbeitsgericht zur Mehrarbeitspauschale''' ==
 
== '''Bundesarbeitsgericht zur Mehrarbeitspauschale''' ==
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== '''Mitbestimmung des Betriebsrats bei Mehrarbeit''' ==
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== '''Informationsrechte des Betriebsrats bei Mehrarbeit''' ==
  
 
== '''Interviews''' ==
 
== '''Interviews''' ==

Aktuelle Version vom 4. Mai 2015, 13:56 Uhr