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Mehrarbeit

616 Byte hinzugefügt, 18:16, 11. Apr. 2012
Er setzt im Regelfall neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
"Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG vom 25.05.2005 – 5 AZR 319/04 – AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung)."
 
LArbG Berlin-Brandenburg vom 19.03.2010 Aktenzeichen 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08, 9 Sa 2161/08, 9 Sa 2266/08, 9 Sa 2316/08
== '''Überstundenvergütung beim Arbeitsgericht''' ==
sehr unterschiedliche Anforderungen
Im Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht gilt folgendes:
Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, dann muss der Arbeitnehmer dazu näher vortragen. Er darf sich nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2007 -Aktenzeichen: 6 Sa 492/06).
 
 
== '''Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber''' ==
 
 
== '''Mehrarbeit und Ausschlussfrist''' ==
 
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