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Mobbing

18 Byte hinzugefügt, 20:12, 2. Apr. 2012
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines so begründeten Ersatzanspruches trägt der Arbeitnehmer, der Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen unangemessener Behandlung einfordert (BAG 24.04.2008 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 42; BAG 16.05.2007 AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5)".''
so das '''LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen 11 Sa 722/10'''.
Allerdings hat jeder Arbeitnehmer
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (ErfK/Schmidt 10. Aufl. Art. 2 GG Rn. 48, 84). Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6)."
so das '''Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010 Aktenzeichen 8 AZR 546/09.'''
Vor der juristischen "Aufarbeitung" sollte allerdings die '''Prävention ''' stehen, bei der Arbeitgeber, Betriebsrat/Personalrat und Belegschaft zusammenwirken müssen.
'''Beim Mobbing gibt es einen wichtigen Rat: sofort wehren, Betriebsrat oder Personalrat einschalten, Arbeitgeber / Vorgesetzte informieren.'''
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