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Scheinselbständigkeit

3 Byte entfernt, 12:34, 11. Jan. 2016
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzesentwurf Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==
2015 scheint der Gesetzgeber wieder im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so sind Gesetzesentwürfe ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]
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