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Scheinselbständigkeit

1.424 Byte hinzugefügt, 17:06, 11. Apr. 2016
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==
 
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.
 
Im Koaltionsvertrag heisst es:
 
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“
 
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:
 
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==
2015 scheint der Gesetzgeber wieder auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]
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