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Scheinselbständigkeit

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== '''Scheinselbständigkeit - Stand 20152019''' ==
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema "Scheinselbständigkeit" 2015 2016 wieder (Bearbeitungsstand April 2015Februar 2019) und wird regelmäßig aktualisiert.
2015 muss 2016 musste mit Änderungen in verschiendenen verschiedenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt” werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt.
Das sog. Werkvertragsgesetz ist auch im April 2017 in Kraft getreten. Der Kriterienkatalog fehlt. Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Arbeitnehmerüberlassung und das AÜG. Die Endkunden können sich nicht mehr wie bisher darauf verlassen, dass eventuelle Beitragsnachforderungen beim Provider, also dem Vermittler, verbleiben. Vielmehr kann bei einer scheinselbständigen Gestellung/Vermittlung von Selbständigen ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Endkunden entstehen. 2019 sollen Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Das ist zwar für den größten Teil der Selbständigen bereits heute der Fall (siehe § 2 SGB VI), was in der Diskussion verschwiegen wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Neuregelung dazu führen wird, dass Selbständige nach der Anmeldung beim Finanzamt auch automatisch der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. == '''Scheinselbständigkeit - Begriff/ Definition''' ==
Scheinselbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Scheinselbstständigkeit) ist zunächst einmal ein politischer Begriff. Die Diskussion um die Scheinselbständigkeit, z.B. der Kurierfahrer, führte aber 1999 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit dem erstmals ein Kriterienkatalog mit vier Kriterien zur Abgrenzung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und echter (sozialversicherungsfreier) Selbständigkeit (oder wie vom DUDEN empfohlen: Selbstständigkeit) eingeführt wurde. Dieser war aber von Anfang an umstritten. Insbesondere die Verleger sorgten für medialen Aufruhr, so dass eine Kommision unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts a.D. Dieterich eingesetzt wurde. Die Diskussion führte zur Erweiterung des Kriterienkatalogs auf fünf Kriterien.
Neu war vor allem eine Beweislasterleichterung für die Sozialversicherungsträger, die bei Ermittlungen bis 1999 meist vor einer einvernehmlichen Mauer des Schweigens standen, weil beide Beteiligte, Auftraggeber wie Auftragnehmer, kein Interesse an einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit hatten. Der Kriterienkatalog führte dazu, dass das Gesetz bei Erfüllen von zwei bzw. später drei Kriterien eine (widerlegliche) Vermutung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung regelte, die die Beteiligten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entkräften mussten.
 
Definition: Scheinselbständigkeit ist die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Selbständige.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Übersetzung / Bedeutung auf englisch''' ==
 
Scheinselbständigkeit is german for bogus self-employment or false self-employment oer disguised employment.
== '''Scheinselbständigkeit - Statistik''' ==
== '''Scheinselbständigkeit - Amnestie''' ==
Als Gegenleistung für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der DRV (ursprünglich noch BfA) zur Klärung der Frage, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, sah das Gesetz ursprüngliche eine Amnestie vor für diejenigen, die fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit) eine Statusfeststellung beantragten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens enstand die Beitragspflicht. Die Amnestie führte bei kurzzeitigen Aufträgen zu Missbrauch dieser Möglichkeit nicht nur im Medienbereich, so dass der Gesetzgeber die Amnestie wieder abschaffte. Heute (Stand 2015) besteht nur noch Wer ein eingeschränktes "Bonbon" für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens. Wer dieses Statusfeststellungsverfahren fristgerecht (wie bisher einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme) einleitet, muss die Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zahlen, wenn am Ende des Verfahrens (ggf. nach Revision beim Bundessozialgericht) die Beitragspflicht feststeht(Fälligkeit).  Allerdings summieren sich die dann fälligen Nachforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung. Lediglich für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des ersten Bescheid der DRV bietet der Gesetzgeber eine kleine Amnestie in der Form an, dass während der Dauer des Clearingverfahrens keine Beitragspflicht besteht, auch wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.  Voraussetzung ist aber, daß der Beschäftigte dem
1. zustimmt und
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).
== '''Freiberuflerund Scheinselbständigkeit''' ==
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetz''' ==
Ein eigenes Gesetz zur Scheinselbständigkeit (Scheinselbständigkeitsgesetz) gibt es nicht. Die Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbständiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung ist seit jeher - jedenfalls die sozialversicherungsrechtliche Seite - im SGB IV geregelt. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, in denen der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Scheinselbständigkeit geregelt wurde. 1999 wurde nach einer politischen Diskussion um die Zunahme von Scheinselbständigkeit zunächst das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 beschlossen. Kein Jahr später wurden durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) rückwirkend zum 01.01.1999 Änderungsvorschläge der von der Regierungskoalition eingesetzten Kommission „Scheinselbständigkeit“ umgesetzt, die Probleme mit der Neuregelung lösen sollten. Seit dem 1.1.2003 gibt es aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:
'''§ 7 Beschäftigung'''
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
Update== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' == Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren. Im Koaltionsvertrag heisst es:  „Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“ An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt: „Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“ == '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' == 2015 scheint der Gesetzgeber wieder auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so sind Gesetzesentwürfe ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==
Seit 2003 gilt daher wieder, dass die Sozialversicherungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen. Allerdings treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung.
 
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).
 
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==
 
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:
 
"Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:
 
die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind"
 
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]
 
Das Bundessozialgericht sieht offensichtlich sehr viel individuellere Indizien:
 
„Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).
 
(BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, juris)
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) hat zahlreiche Folgen. Die Feststellung hat nicht nur sozialversicherungsrechtliche Folgen (Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 5 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre durch den Auftraggeber; Erwerb sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche durch den Auftragnehmer - Rentenansprüche, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung), sondern auch steuerrechtliche Folgen (Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug; Einkommenssteuer, Gewerbesteuer), arbeitsrechtliche Folgen (Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Tätigkeit, u.U. Kündigungsschutz, Betriebsrentenansprüche etc.). Die Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere wenn Zoll und Steuerfahndung beteiligt sind, werden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.
Die == '''Scheinselbständigkeit - Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen empfindlich treffen. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind ebenfalls nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt bei Umsatzsteuer und abgewogen werden müssen. Einkommensteuer''' ==
Fristen: Die Folgen der steuerrechtlichen Abwicklung können auch den Scheinselbständigen treffen, allerdings nicht so heftig wie den Auftraggeber. Im schlimmsten Fall haftet der Auftraggeber für die komplette Umsatzsteuer und Lohnsteuer, der Scheinselbständige kann sich nicht selten über eine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer und Einkommenssteuer freuen.  == '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei Gewerbesteuer''' == Hat der bisher Selbständige Gewerbesteuer entrichtet, kann er uU die Erstattung verlangen. Die Erstattung muss allerdings beantragt werden und wir oft zu Unrecht von der zuständigen Behörde abgelehnt. == '''Scheinselbständigkeit - Folgen im Arbeitsrecht''' == Stellen DRV oder Zoll eine abhängige Beschäftigung fest, liegt in der Regel auch ein Arbeitsverhältnis vor. Der Scheinselbständige geniesst daher Kündigungsschutz und hat die gleichen Ansprüche wie die angestellten Arbeitnehmer, auch rückwirkend. Bei der arbeitsrechtlichen Rückabwicklung sind unter Umständen aber auch nachteilige Folgen für den Auftragnehmer zu bedenken, die den Vorteilen eines Arbeitsverhältnisses sorgfältig gegenübergestellt und abgewogen werden müssen.  == '''Scheinselbständigkeit - Folgen bei der Krankenversicherung''' == Scheinselbständige können sich oft über eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Krankenversicherungsbeiträge freuen. Aber auch hier sind kurze Antragsfristen zu beachten.Wer privat krankenversichert war, erhält immerhin nachträglich den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. == '''Scheinselbständigkeit - Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer''' ==
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Folgen für den Steuerberater''' ==
 
Viele Steuerberater versuchen, ihren Mandanten auch im Sozialversicherungsrecht zu helfen und geben bereitwillig Rat auf Fragen, nach dem sich die Mandanten auch richten. Das ist gefährlich, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Steuerberater verbotene Rechtsberatung betreibt, wenn er im Sozialversicherungsrecht berät oder Mandanten zB im Statusfeststellungsverfahren vertritt. Folge ist eine persönliche Haftung, da die Berufshaftpflichtversicherung bei unerlaubter Rechtsberatung nicht eintritt.
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==
Dazu ist - falls der "Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
== '''In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit - Steuerrecht''' ==2015).
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht (Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' == Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsprechung (Urteile)''' ==
  == '''Scheinselbständigkeit - Bundessozialgericht''' == Das Bundessozialgericht hat zwar zahlreiche Urteile zum Thema "Scheinselbständigkeit" erlassen, aber kaum "Grundsatzurteile". Grund dafür ist, dass Scheinselbständigkeit nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung erfordert und damit kaum für ein Grundsatzurteil taugt.  == '''Scheinselbständigkeit trotz GmbH''' == Die GmbH ist in Mode, vor allem bei Auftraggebern. Schlecht beratenen oder kriminellen Auftraggebern. Eine GmbH, vor allem eine Ein-Mann-GmbH ändert nichts an einer vorhandenen Scheinselbständigkeit oder einer scheinselbständigen Beschäftigung. Entweder weiss das der Auftraggeber nicht, oder er weiss es. Und versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, indem die Scheinselbständigkeit durch eine "Schein-GmbH" getarnt werden soll. Kann funktionieren. Wenn es aufgedeckt wird, führt es zur Strafbarkeit und zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist, Säumniszuschlägen und Nettolohnhochrechnung. == '''Scheinselbständigkeit beim GmbH-Geschäftsführer''' == Bisher waren vor allem Fremdgeschäftsführer - trotz Anstellungsvertrag (Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag) - sozialversicherungspflichtig. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer blieben sozialversicherungsfrei, vor allem in Familien-GmbH´s oder wenn sie trotz Minderheitsanteilen auf eine Stimmbindung zurückgreifen konnten. Beides hat das Bundessozialgericht in einer Serie von Urteilen im August 2012 und November 2015 erheblich erschwert. Für Steuerberater lauert hier eine Haftungsfalle, wenn sie ihre Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) nicht darauf hinweisen, dass es - anders als damals geprüft - jetzt Probleme mit der Sozialversicherungsfreiheit geben kann. == '''IT-Berater bzw. Consultant'''==
Die Tätigkeit eines IT-Beraters bzw. Systembankadministrators kann sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012, Az. L 11 KR 3007/11, juris, Rdnr. 58). Für die Statusabgrenzung ist dabei sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris, Rdnr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr 26).
Sozialgericht München Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 (Orientierungssatz aus JURIS)
== '''Krankenhausarzt bzw. Honorararzt'''==
Die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus kann jedenfalls von einem nicht niedergelassenen Arzt aus rechtlichen Gründen auch nur als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.
 
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.
 
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht (Statusfeststellungsverfahren) weder beraten noch vertreten dürfen. Das BSG sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot. Steuerberater, die trotzdem Selbständige, Unternehmen oder GmbH-Geschäftsführer bei Beitragsnachforderungen oder Statusfeststellungsverfahren beraten oder vertreten, risikieren sogar ihren Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, weil die Berufshaftpflicht bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot nicht deckt.
Der Bundesgerichtshof empfiehlt daher auch:
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2016 / 2017''' ==
 
Die Diskussion 2016 / 2017 wurde durch das sog. Werkvertragsgesetz bestimmt.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2018 / 2019''' ==
 
2019 drohen erneut Änderungen für Selbständige. So plant das BMAS alle Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nehmen. Bisher galt zwar die Rentenversicherungspflicht bereits für einen großen Teil der Selbständigen (vgl. § 2 SGB VI). Das BMAS will aber alle Selbständigen erfassen; dazu soll u.a. eine automatische Meldung der Selbständigen eingeführt werden.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==
 
Nach einer Betriebsprüfung droht eine unangenehme Überraschung: Der Betriebsprüfungsbescheid mit einer Nachforderung, oft mit Säumniszuschlägen, Nettolohnhochrechnung garniert und dann fast immer sechsstellig. Das Schlimmste kommt zum Schluß: Der Bescheid mit der Nachforderung aus der Betriebsprüfung ist sofort vollstreckbar. Spätetestens jetzt sollte ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, um die Insolvenz zu verhindern. Auf Scheinselbstaendigkeit.de können Sie nachlesen, welche Fehler in tatsächlichen Fällen katastrophale Folgen hatten. Gemeinsam ist allen Fällen eine fehlerhafte Beratung durch Steuerberater oder Anwalt und eine vertrauensselige Haltung der Unternehmer, es werde schon gutgehen.
== '''Scheinselbständigkeit - Haftungsbescheid vom Finanzamt''' ==
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: "Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen." Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]
 
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT
sind oft existenzgefährdend", weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. "Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko" [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]
 
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]
 
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]
 
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)
 
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''
Rechtslexikon von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte zum Thema Statusfeststellungsverfahren [http://www.felser.de/rechtslexikon/Statusfeststellungsverfahren]
 
== ''' Überprüfung von Scheinselbständigkeit ''' ==
 
Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ca. einstündigen Beratung (persönlich in Köln, Brühl oder Berlin), telefonisch oder per Skype) das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit - am besten bevor es die Deutsche Rentenversicherung, der Betriebsprüfer, der Zoll oder das Finanzamt tun.
== ''' Autor / Anwalt''' ==
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema "Scheinselbständigkeit" benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern lediglich seinen zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser kann können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.
== ''' Autor als Referent ''' ==
Rechtsanwalt Felser wird häufig auch als Referent zur Problematik der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung angefragt. Zuletzt hat er am 11.04.2014 in Bonn für einen Verband zu diesem Thema auf einer Tagung referiert. Im September vor IT-Beratern eines großen Providers. Im März 2016 ist Rechtsanwalt Felser Referent auf einer Fortbildungstagung des Marburger Bundes.
== ''' Seminar Risiko Scheinselbständigkeit ''' ==
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