Änderungen

Scheinselbständigkeit

4.572 Byte hinzugefügt, 16:50, 3. Mai 2019
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== '''Scheinselbständigkeit - Stand 20162019''' ==
Die folgenden Ausführungen geben die Rechtslage zum Thema "Scheinselbständigkeit" 2016 wieder (Bearbeitungsstand Februar 20162019) und wird regelmäßig aktualisiert.
2016 muss musste mit Änderungen in verschiendenen verschiedenen Gesetzen gerechnet werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt” werden sollen. In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/]. In einem Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit wurde der Gesetzentwurf noch einmal verschärft, indem ein § 611a BGB vorgesehen ist, der acht Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag enthalten soll. Der Referentenentwurf ist nach Kritik erst einmal zurückgezogen werden. Es ist aber 2016 mit einer gesetzlichen Regelung zu rechnen, die 2017 in Kraft tritt. Das sog. Werkvertragsgesetz ist auch im April 2017 in Kraft getreten. Der Kriterienkatalog fehlt. Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Arbeitnehmerüberlassung und das AÜG. Die Endkunden können sich nicht mehr wie bisher darauf verlassen, dass eventuelle Beitragsnachforderungen beim Provider, also dem Vermittler, verbleiben. Vielmehr kann bei einer scheinselbständigen Gestellung/Vermittlung von Selbständigen ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Endkunden entstehen. 2019 sollen Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Das ist zwar für den größten Teil der Selbständigen bereits heute der Fall (siehe § 2 SGB VI), was in der Diskussion verschwiegen wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Neuregelung dazu führen wird, dass Selbständige nach der Anmeldung beim Finanzamt auch automatisch der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden.
== '''Scheinselbständigkeit - Begriff / Definition''' ==
Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).
== '''Freiberuflerund Scheinselbständigkeit''' ==
Scheinselbständigkeit ist kein spezifisches problem von Freiberuflern, auch für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Frage, ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Koalitionsvertrag''' ==
 
Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) vereinbart, die Leiharbeit und Scheinwerkverträge stärker zu regulieren.
 
Im Koaltionsvertrag heisst es:
 
„Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werk- vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden.“
 
An anderer Stelle im Koalitionsvertrag wird ein neuer Kriterienkatalog angekündigt:
 
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“
== '''Scheinselbständigkeit - Gesetzentwurf 2015 - Referentenentwurf BMAS''' ==
2015 scheint der Gesetzgeber wieder auf der Basis des Koalitionsvertrags im Bereich Scheinselbständigkeit aktiv zu werden, so ist ein Gesetzentwurf geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].
Im November 2015 hat das Bundesarbeitsministerium einen erweiterten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vorgelegt. Dieser enthält anders als der zunächst vorgelegte Gesetzesentwurf einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit (Arbeitsvertrag einerseits, Dienstvertrag und Werkvertrag andererseits) in einem neuen § 611a BGB (zur fachlichen Kritik hier [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/611a-bgb]). Der Entwurf hat nach Kritik aus der Wirtschaft allerdings wohl keine Chance auf Realisierung und soll überarbeitet werden [http://www.vgsd.de/merkel-regeln-zur-leiharbeit-ok-regeln-gegen-scheinselbststaendigkeit-gehen-zu-weit/]
In einem neuen § 611a BGB hat das BMAS im November 2015 in einem Referentenentwurf Kriterien für eine Abgrenzung von Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag / Werkvertrag vorgelegt, der nach Kritik allerdings keine Chance auf Realisierung hat (siehe dazu oben unter Scheinselbständigkeit 2015).
== '''Scheinselbständigkeit - Steuerrecht(Umsatzsteuer, Vorsteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer)''' ==
Die Einordnung als abhängiger Beschäftigter im Sozialversicherungsrecht führt nicht automatisch dazu, dass der Scheinselbständige auch vom Finanzamt als Arbeitnehmer und nicht mehr als Selbständiger angesehen wird. Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof haben wiederholt betont, dass die Sozialversicherungspflicht nichts mit der steuerrechtlichen Einordnung - und umgekehrt - zu tun hat. In der Praxis muss der Auftraggeber, der Scheinselbständige beschäftigt hat, aber damit rechnen, dass auch das Finanzamt nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Zoll und DRV sind uU sogar verpflichtet, die Steuerbehörden zu informieren. Bei einem Besuch des Zolls ist die Steuerfahndung häufig auch nicht weit. Oft, vor allem bei Durchsuchungen, arbeiten Zoll und Steuerfahndung Hand in Hand.
== '''Scheinselbständigkeit - wann droht eine Strafe?''' ==
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.
 
Auf Scheinselbstaendigkeit.de finden Sie mehr Infos zur Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/handelsvertreter] und beim sog. Einfirmenvertreter [http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg].
== '''Scheinselbständigkeit - Museumsführer''' ==
Es sind Gestzesentwürfe geplant (siehe dazu ganz oben), die Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis (Vorratserlaubnis) und Werkvertrag verhindern sollen sowie Kriterien für die Prüfbehörden festlegen sollen. Entsprechende Kritieren gab es bereits 1999, sie wurden 2003 abgeschafft.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2016 / 2017''' ==
 
Die Diskussion 2016 / 2017 wurde durch das sog. Werkvertragsgesetz bestimmt.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Aktuelles 2018 / 2019''' ==
 
2019 drohen erneut Änderungen für Selbständige. So plant das BMAS alle Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nehmen. Bisher galt zwar die Rentenversicherungspflicht bereits für einen großen Teil der Selbständigen (vgl. § 2 SGB VI). Das BMAS will aber alle Selbständigen erfassen; dazu soll u.a. eine automatische Meldung der Selbständigen eingeführt werden.
== '''Scheinselbständigkeit - Betriebsprüfung und Nachforderung durch Bescheid''' ==
(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: "Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen." Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]
 
(7) Verkehrsrundschau vom 21.09.2017 RECHT + GELD. INSOLVENZRISIKO SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT
sind oft existenzgefährdend", weiß der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser. Sie werden auf Basis der Rechnungsbeträge ermittelt und meist mit Säumniszuschlägen in Höhe von zwölf Prozent verzinst. "Scheinselbstständige zu beschäftigen, wird zum Insolvenzrisiko" [https://www.verkehrsrundschau.de/suche?globalsearchterm=Felser]
 
(8) DER FUSS 9/10-2017: Interview Rechtsanwalt Felser mit Autorin Petra Zimmermann zur Sozialversicherungspflicht von Podologen: „Wirrwarr Rentenversicherung“ (Interview online auf Der Fuss) [https://www.der-fuss.de/51-praxisfuehrung/1231-wirrwarr-rentenversicherung]
 
(9) 09.10.2017 in RTL: Team Wallraff: Günter Wallraff im Gespräch mit Rechtsanwalt Michael Felser
(das ganze Interview bei www.rtl.de) [https://www.rtl.de/cms/team-wallraff-guenter-wallraff-im-gespraech-mit-rechtsanwalt-michael-felser-4128929.html]
 
(10) FOCUS-BUSINESS Heft 4/2017 November/Dezember 2017: Stolperfallen inklusive - So entscheiden Statusprüfer, ob Auftragnehmer selbstständig sind – oder nicht (S. 162) mit Interview RA Felser (Heft kann hier bestellt werden)
 
'''Interviews zum Thema Schwarzarbeit:'''
== ''' Erstberatung bei Scheinselbständigkeit ''' ==
Rechtsanwalt Felser bietet eine bis zu einstündige Erstberatung für Selbständige bzw. Unternehmen an, die eine Rechtsberatung zum Thema "Scheinselbständigkeit" benötigen. Dafür berechnet Rechtsanwalt Felser kostengünstig nicht nach Streitwert, sondern lediglich seinen zum Pauschalpreis, kalkulatorisch auf der Baisis seines individuellen Stundensatz zzgl. Mwst. Durch die Erfahrung und Spezialisierung von Rechtsanwalt Felser kann können in einer Erstberatung meist alle Fragen geklärt werden, so dass häufig keine weiteren Beratungen mehr erfolgen müssen. Sofern vor der Beratung Unterlagen (die per Mail oder Fax übermittelt werden können) eingesehen werden müssen, geht die Zeit hierfür von der Beratungsdauer ab. Vor scheinbar kostenlosen Beratungen sei an dieser Stelle noch einmal gewarnt. Sie werden meist an anderer Stelle teuer dafür bezahlen müssen; hinter vielen Angeboten stehen Versicherungsagenten. Der teuerste Rat ist immer der schlechte Rat. Sie würden auch mit Zahnschmerzen nicht zu irgendwem gehen, der mit kostenloser Behandlung wirbt.
== ''' Autor als Referent ''' ==
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