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Scheinselbständigkeit

2.323 Byte hinzugefügt, 17:37, 15. Apr. 2015
/* Scheinselbständigkeit - Folgen */
Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Verjährung''' ==
 
Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. D.h. es könnten max. 4 Jahre, 11 Monate und 29 Tage nachgefordert werden. Ansprüche der DRV auf vorsätzlich enthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
 
Für den Vorsatz reicht bereits der bedingte Vorsatz aus, also der Auftraggeber seine Beitragspflicht (also Scheinselbständigkeit) für möglich hält, die Verletzung der Beitragspflicht aber billigend in Kauf nimmt.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Rückforderung / Regreß''' ==
 
Der Auftraggeber, der Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muß, kann auch faktisch keinen Regreß bei dem Scheinselbständigen nehmen. Auch Klauseln im Vertrag, dass der Selbständige dafür haftet (wie auch immer diese formuliert sind) sind unwirksam.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Schadensersatz vom Steuerberater''' ==
 
Allerdings kommt uU ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater in Betracht, wenn dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war. Dann müsste er beim Risiko einer Scheinselbständigkeit warnen. Unterlässt der Steuerberater dies oder erteilt er sogar - wie häufig - falsche Auskünfte, kann er für die Nachforderung der DRV haften.
 
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet, wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigten nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 – Aktenzeichen IX ZR 148/03).
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.
 
“Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.”
 
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==
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