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Scheinselbständigkeit

496 Byte hinzugefügt, 17:45, 15. Apr. 2015
/* Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater? */
Steuerberater sollten aus verschiedenen Gründen nicht zu diesem Thema beraten und erst recht nicht Mandanten vertreten. Steuerberater sind keine Rechtsanwälte. Das Thema "Scheinselbständigkeit" beschränkt sich nicht auf steuerrechtliche Fragen, sondern ist primär ein sozialversicherungsrechtliches Thema mit komplexen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Für Auftraggeber stellen sich auch nicht ganz selten strafrechtliche Fragestellungen und Probleme der Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung.
 
Das Bundessozialgericht hat ausführlich begründet, warum Steuerberater nicht geeignet sind, vor dem Sozialgericht aufzutreten und dies daher verboten [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-steuerberater-darf-nicht-beraten-und-vertreten-haftet-aber/].
 
In zahlreichen Mandaten aus unserer Kanzlei haften die Steuerberater, weil sie falsche Rechtsauskünfte erteilt und die unsicheren Auftraggeber sogar beschwichtigt haben [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-am-bau/].
Schon bei der grundlegenden Statusfrage, der Entscheidung des richtigen Vorgehens und erst recht der Rückabwicklung sind alle Rechtsgebiete, Risiken und Folgen zusammen zu betrachten. In der anwaltlichen Praxis finden sich häufig Fälle, bei denen bei frühzeitig richtiger Beratung große Schäden bis hin zur Insolvenz und Privatinsolvenz hätten vermieden werden können. Oftmals übersehen Steuerberater eine Scheinselbständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ihrer Mandanten, obwohl diese vor dem Hintergrund der Tätigkeit, Rechnungen, Umsatz und Auftraggeber auf der Hand liegt.
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