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Scheinselbständigkeit

972 Byte hinzugefügt, 10:29, 7. Mär. 2016
Im November 2015 hat das BMAS einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem in einem neuen § 611a BGB wieder Kriterien bzw. ein Kriterienkatalog eine Rolle spielen sollen (siehe dazu oben).
 
== '''Merkmale und Indizien für Scheinselbständigkeit''' ==
 
Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit sind nach Ansicht der DRV:
 
"Dass Sie kein echter Selbstständiger, sonder nur scheinbar selbstständig sind, dafür sprechen folgende Kriterien:
 
die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind"
 
so die DRV [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html]
== '''Scheinselbständigkeit, Clearingsstelle der DRV und Statusfeststellungsverfahren''' ==
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