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Scheinselbständigkeit

3.486 Byte hinzugefügt, 14:12, 19. Mär. 2015
/* Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater? */
Sozialgericht Kassel Urteil vom 20.02.2013 Aktenzeichen S 12 KR 69/12
 
== '''Scheinselbständigkeit - Handelsvertreter''' ==
 
Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständig tätig, Handlungsgehilfen dagegen abhängig beschäftigt.
 
Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei ist nach S. 2 selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Angestellter ist gem. § 84 Abs. 2 derjenige, der ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
 
Die DRV hat in der Anlage 2 zu einem Rundschreiben die starken Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:
 
Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
 
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die
Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen,
die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.
 
Dazu gehören:
 
− die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
− die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
- die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
− die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.
 
− die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter
sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;
− das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.
 
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offenstehen.
 
Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:
 
− die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten
− die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem
− Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.
 
Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
 
− Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz - AktG - handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)
− Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.
 
== '''Scheinselbständigkeit - spezialisierter Rechtsanwalt, Rentenberater oder Steuerberater?''' ==
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