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Scheinselbständigkeit

1.131 Byte hinzugefügt, 15:23, 12. Apr. 2015
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Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gleicht kein Fall dem anderen. Er gehört jedenfalls in die Hände eines spezialisierten Anwalts. Sonst kann der Schuß nach hinten losgehen. Häufig übersehen werden Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen oder Gewerbesteuer. Bei der Lohnsteuernachberechnung und der Umsatzsteuerkorrektur sind ebenfalls zahlreiche Fallstricke zu beachten.
 
== '''Scheinselbständigkeit - Arbeitsrecht''' ==
 
Nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Hat die DRV im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige, d.h. abhängige Beschäftigung vorliegt, führt das schon wegen des Wortes "insbesondere" nicht automatisch dazu, dass auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststeht. Die Sozialgerichte, Finanzgerichte und auch die Arbeitsgerichte prüfen selbständig, welcher Status der Beschäftigung zugrundeliegt. Das wird häufig, aber nicht immer dazu führen, dass bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts anzunehmen ist.
 
Dazu ist - falls der "Auftraggeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet - eine Statusklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Kosten dafür trägt in der ersten Instanz jede Seite selbst, so dass es häufig aus Kostengründen ratsam ist, zunächst ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
== '''Scheinselbständigkeit und Rentenversicherung''' ==
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