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Scheinselbständigkeit

165 Byte hinzugefügt, 18:10, 18. Jun. 2013
/* Scheinselbständiger, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder Selbständiger? */
Selbst wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind, kommt es darauf an, wie jedes dieser Auftragsverhältnisse zu beurteilen ist. Auch eine "BfA-Befreiung" gibt es daher nicht. Hat die Clearingstelle (DRV) im Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass eine bestimmte Tätigkeit "selbständig" und damit sozialversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass dies auch für weitere Aufträge oder andere Auftraggeber gilt. Die Wirkung besteht nur für den geprüften Auftrag bzw. Auftragstyp und/oder einen bestimmten Auftraggeber. Jede Änderung in den Aufträgen kann dazu führen, dass die bisher sozialversicherungsfreie Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird.
 
== '''arbeitnehmerähnlicher Selbständiger''' ==
 
== '''rentenversicherungspflichtiger Selbständiger''' ==
 
== '''Selbständiger''' ==
 
 
== '''Freiberufler''' ==
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsgrundlagen''' ==
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