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Schwarzarbeit

2.440 Byte hinzugefügt, 11:42, 14. Jan. 2015
/* Schwarzarbeit - Folgen */
Die Folgen von Schwarzarbeit sind gravierend. Sie werden von betroffenen Unternehmern regelmäßig unterschätzt. Häufig führt dies zur Verurteilung durch ein Strafgericht. Grund dafür ist, dass die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage unzureichend berücksichtigt wird, weil die Anwälte des Unternehmens nicht auf dieses Gebiet spezialisiert sind. Weitere Folge sind neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe erhebliche Nachforderungen der DRV und des Finanzamtes, die schnell vollsteckt werden und nicht selten zur Insolvenz führen. Es ist daher dringend anzuraten, neben einem Strafverteidiger einen auf Schwarzarbeit/Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen und zwar so früh wie möglich.
Praxisfall1:
Ein späterer Mandant (Transportunternehmer in Bayern) wurde vom Zoll überprüft und vom Amtsgericht zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt. In der Berufungsverhandlung kam es zu einer unschönen Besprechung mit der Berufungsrichterin, die darin mündete, dass dem Mandanten die Rücknahme der Berufung dringend empfohlen wurde, um eine höhere Strafe zu vermeiden. Der Transportunternehmer folgte dem Rat und nahm die Berufung zurück. Das Strafurteil wurde rechtskräftig. Nunmehr verlangt die DRV in einem ersten Schritt einen hochgerechneten fast sechsstelligen Nachzahlungsbetrag, der nur die abgeurteilten Zeiträume betrifft. Es stellte sich heraus, dass die Anwälte drei Tage vor der Verhandlung noch ein wichtiges, für den Unternehmer günstiges Urteil des BayLSG an das Strafgericht geschickt hatten, das der Richterin wegen des dazischenliegenden Wochenendes noch nicht vorlag. Die Berufung hätte nicht zurückgenommen werden dürfen. Der Autor versucht jetzt im Verfahren mit der DRV trotz der Verurteilung eine Aufhebung des Nachforderungsbescheides zu erreichen. Die unangenehme Situation hätte vermieden werden können, wenn ein auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisierter Anwalt frühzeitig hinzugezogen worden wäre. Es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon mangels Vorsatz nicht zu einer Anklage und damit Verurteilung gekommen. Jetzt liegen die Hürden deutlich höher, weil vor dem Sozialgericht gegen eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht argumentiert werden muß.
 
Praxisfall 2:
 
Ein erfolgreicher Unternehmer aus NRW mit mehreren Handelsvertretungen wurde von der zuständigen Ordnungsbehörde gebeten, eine Untersuchung des Grundstücks zu ermöglichen, weil man eine Fliegerbombe aus dem zweiten Weltkrieg dort gefunden hätte. Am vereinbarten Tag bat man ihn auf die Straße, die bereits weiträumig durch ca. 40 Polizeifahrzeuge abgesperrt war, nahm ihn nach körperlicher Untersuchung fest und verbrachte ihn in Untersuchungshaft. Zoll und Steuerfahndung durchsuchten die Firmen und nahmen zahlreiche Unterlagen mit, auch solche, die für die Rechnungserstellung gebraucht wurden. Aus der Untersuchungshaft versuchte der Unternehmer, der an einen schlechten Scherz glaubte, seine Lebensgefährtin telefonisch zu erreichen, was misslang, weil die Polizeibeamten im durchsuchten Unternehmen verboten hatten, ans Telefon zu gehen. Einen weiteren Anruf gestattete man dem Unternehmer aus der Haft nicht. Erst nach einigen Tagen hatte der Unternehmer Kontakt zu seinen Anwälten, die keine Spezialisierung auf das Thema Schwarzarbeit / Scheinselbständigkeit hatten und die ernste Lage ebenso wie der Unternehmer, der immer noch nicht fassen konnte, wie ihm geschah, verkannten. Erst Monate später - der Unternehmer saß immer noch in Untersuchungshaft - befassten sich Steuerrechtler mit dem Problem. Die Konten des Unternehmens waren "beschlagnahmt". Folge der Unterschätzung der Lage war, dass Kredite gekündigt wurden, Gehälter nicht mehr gezahlt wurden konnten und die Unternehmen in eine gravierende Schieflage gerieten. Die Steueranwälte versuchten noch, beim Finanzgericht Rückstellungen durchzusetzen für die angeblichen Nachforderungen, was das Finanzgericht mit dem Argument ablehnte, an den angeblichen Forderungen von DRV und Finanzamt sei nichts dran. Es dauerte noch Monate, bis das Verfahren eingestellt wurde, weil Zoll und Finanzamt sich uneins waren, wer das Verfahren einstellen müsse. Der Unternehmer war inzwischen insolvent, das Honorar für die Beratung durch den Unterzeichner nach Einstellung des Verfahrens hatten ihm Freunde zur Verfügung gestellt. Der Unternehmer hatte allerdings keine Kraft mehr, ein ihm angesichts der Sachlage angeratenes Verfahren wegen Amtshaftung einzuleiten und durchzustehen.
 
Das derartige Fälle geschehen, kann man auch u.a. einem Beitrag des Manager Magazins entnehmen [http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/a-427726-4.html]
== '''Schwarzarbeit - spezialisierter Anwalt''' ==
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