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Schwarzarbeit

2.671 Byte hinzugefügt, 08:40, 11. Jul. 2016
siehe dazu Liste der Interviews unten
== '''Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten , Schwarzarbeit und Unfallversicherung''' == Schwarzarbeiter sind gegen Unfälle versichert, selbst wenn sie wie bei Schwarzarbeit üblich nicht bei der Unfallversicherung gemeldet wurden. Das gilt aber nur dann, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wurden und nicht wie ein Werkvertragsunternehmer oder Dienstleistungsunternehmer. Für den Auftraggeber von Schwarzarbeit ist das aber keine gute Nachricht: Die Unfallversicherung kann nach einem Arbeitsunfall nämlich Regress beim Auftraggeber nehmen für die Kosten, die durch den Arbeitsunfall entstanden sind. Ausserdem drohen Bussgelder oder Geldstrafen, u.U. sogar Freiheitstrafen (ggf. auf Bewährung), insbesondere wenn gegen Unfallverhütunngsvorschriften verstoßen wurde. Auch bei Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe sind die Helfer gegen Arbeitunfall versichert, aber nur dann, wenn sie „wie Arbeitnehmer“ tätig sind (siehe dazu SG Koblenz unten). Das gilt für ernstliche Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert - bei bloßen Gefälligkeiten greift diese Versicherung nicht. Den Auftraggeber treffen dann, wenn die Helfer gesetzlich unfallversichert, aber nicht gemeldet sind, auch dieselben Folgen wie bei Schwarzarbeit. Rechtsprechung Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII besteht unter den folgenden Voraussetzungen (vgl KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII, RdNr 104 ff):   1. Die Tätigkeit hat einen wirtschaftlichen Wert und dient einer Unternehmung.   2. Die Tätigkeit entspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers.   3. Die Tätigkeit kann ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden.   4. Die Tätigkeit wird konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen.  Die konkrete Arbeitnehmerähnlichkeit im Einzelfall erfordert keine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmer, die Zahlung eines Entgelts oder eine Weisungsgebundenheit ist daher nicht zu verlangen.  Nicht versichert sind bloße Gefälligkeitshandlungen zwischen Verwandten oder Freunden und Bekannten, die aufgrund familienhafter oder persönlicher, gesellschaftlicher Beziehungen geleistet werden. Hierbei kommt es zum einen wesentlich auf den Grad der verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Beziehungen an und zum anderen auf die Dauer der ausgeübten Tätigkeit.  Nicht versichert ist ein Handeln vorwiegend im eigenen Interesse, auch wenn es zugleich einem anderen zugute kommt. Für die Abgrenzung der versicherten von der nichtversicherten Tätigkeiten sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild maßgebend. (SG Koblenz, Urteil vom 31. März 2005 – S 7 U 318/03)
http://www.finanztip.de/gesetzliche-unfallversicherung/
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