Änderungen

Schwarzarbeit

5.739 Byte hinzugefügt, 20:13, 9. Mai 2012
== '''Schwarzarbeit - Rechtsgrundlagen''' ==
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aus August 2004 löste ein entsprechendes Gesetz aus dem Jahre 1957 ab.
== '''Amtlicher Gesetzestext zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG 2004) [http://www.gesetze- Folgen''' ==im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html]
Vor dem 1.8.2004 galt:
 
§ 1 Abs. 1 SchwArbG enthielt eine Definition des Begriffs „Schwarzarbeit“, sondern beschrieb lediglich einige Ordnungswidrigkeiten unter der Überschrift „Schwarzarbeit“.
 
§ 1 Abs. 3 SchwArbG schloß Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe bei Zahlung eines höheren Entgelts nicht aus.
 
Schwerpunkt des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist jetzt der Verstoß gegen Meldepflichten.
 
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht im privaten Bereich insbesondere vor, dass zukünftig z.B. bei Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen der beauftragte Unternehmer verpflichtet wird eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber soll verpflichtet werden, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Damit sollen insbesondere die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“, die in größerem Umfang zur Steuerhinterziehung führen, unterbunden werden.
 
Neu geregelt sind:
 
- das Einsichtnahmerecht der Behörden der Zollverwaltung und der diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (vgl. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG) in aufbewahrungspflichtige Rechnungen bei privaten Auftraggebern,
– die Rechnungsvorlagepflicht der privaten Auftraggeber gegenüber den Behörden der Zollverwaltung und den diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (§2 Abs. 2 SchwarzArbG),
– die Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen an Unfallversicherungsträger durch Unternehmer, die Schwarzarbeit erbringen, ohne die erforderlichen Versicherungsbeiträge zu entrichten,
– die Einrichtung einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank durch den Arbeitsbereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS“ der Zollverwaltung,
– die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestandes für die Nichtvorlage einer vom beauftragten Unternehmer im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgestellten Rechnung für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen durch den privaten Auftraggeber (§26 a Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit §14 b Abs. 1 Satz 5 UStG 1999) sowie
– die Schaffung eines neuen Straftatbestandes „Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“ (vgl. §9 Schwarz- rbG).
 
Hilfeleistung durch Angehörige sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe sollen weiterhin zulässig bleiben – vorausgesetzt sie sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.
 
== '''Schwarzarbeit - Definition''' ==
 
Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit unter Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Anmelde-, Anzeige-, Mitteilungs-, Übermittlungs-, Eintragungs-, Mitwirkungs- oder Vorlagepflichten für Dritte ausgeübt wird (vgl. § 8 SchwarzArbG).
 
'''Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz'''
 
"wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
 
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
 
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
 
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
 
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
 
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)."
 
'''Keine Schwarzarbeit sind nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG 2004'''
 
"nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
 
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
 
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird."
 
Beispiel:
 
Enkel schneidet der Oma die Hecke, die bedankt sich mit dem doppelten, was ein Gärtner berechnet hätte. Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.
 
== '''Schwarzarbeit - Statistik''' ==
 
Die Zahlen schwanken zwischen 0,5 % und 20 % des BIP. Seriöse Angaben gibt es nicht, die Daten beruhen immer auf Hochrechnungen.
 
Mehr als 50 % aller Westdeutschen halten Schwarzarbeit im Privatbereich für o.k., die Ostdeutschen sind mit etwas gesetzestreuer.
 
Das Problem: Viele Schwarzarbeiter wollen nicht offiziell arbeiten, wie Arbeitslosengeldbezieher, ALG II Bezieher oder Unterhaltspflichtige, die sonst eine Anrechnung riskieren.
== '''Schwarzarbeit - Rechtsprechung (Urteile)Folgen''' ==
 == '''Schwarzarbeit - ChecklistenRechtsprechung (Urteile)''' ==
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