Zuletzt geändert am 11. Juli 2016 um 09:40

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit - Begriff

Schwarzarbeit - Rechtsgrundlagen

Amtlicher Gesetzestext zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG 2004) [1]

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aus August 2004 löste ein entsprechendes Gesetz aus dem Jahre 1957 ab.

Vor dem 1.8.2004 galt:

§ 1 Abs. 1 SchwArbG enthielt keine Definition des Begriffs „Schwarzarbeit“, sondern beschrieb lediglich einige Ordnungswidrigkeiten unter der Überschrift „Schwarzarbeit“.

§ 1 Abs. 3 SchwArbG schloß Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe bei Zahlung eines höheren Entgelts nicht aus.

Schwerpunkt des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist jetzt der Verstoß gegen Meldepflichten.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht im privaten Bereich insbesondere vor, dass zukünftig z.B. bei Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen der beauftragte Unternehmer verpflichtet wird eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber soll verpflichtet werden, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Damit sollen insbesondere die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“, die in größerem Umfang zur Steuerhinterziehung führen, unterbunden werden.

Neu geregelt sind:

- das Einsichtnahmerecht der Behörden der Zollverwaltung und der diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (vgl. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG) in aufbewahrungspflichtige Rechnungen bei privaten Auftraggebern, – die Rechnungsvorlagepflicht der privaten Auftraggeber gegenüber den Behörden der Zollverwaltung und den diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (§2 Abs. 2 SchwarzArbG), – die Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen an Unfallversicherungsträger durch Unternehmer, die Schwarzarbeit erbringen, ohne die erforderlichen Versicherungsbeiträge zu entrichten, – die Einrichtung einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank durch den Arbeitsbereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS“ der Zollverwaltung, – die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestandes für die Nichtvorlage einer vom beauftragten Unternehmer im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgestellten Rechnung für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen durch den privaten Auftraggeber (§26 a Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit §14 b Abs. 1 Satz 5 UStG 1999) sowie – die Schaffung eines neuen Straftatbestandes „Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“ (vgl. §9 Schwarz- rbG).

Hilfeleistung durch Angehörige sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe sollen weiterhin zulässig bleiben – vorausgesetzt sie sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.

Schwarzarbeit - Definition

Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit unter Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Anmelde-, Anzeige-, Mitteilungs-, Übermittlungs-, Eintragungs-, Mitwirkungs- oder Vorlagepflichten für Dritte ausgeübt wird (vgl. § 8 SchwarzArbG).

Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz

"wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)."

Keine Schwarzarbeit sind nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG 2004

"nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, 2. aus Gefälligkeit, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird."

Beispiel:

Enkel schneidet der Oma die Hecke, die bedankt sich mit dem doppelten, was ein Gärtner berechnet hätte. Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.

Schwarzarbeit - Statistik

Die Zahlen schwanken zwischen 0,5 % und 20 % des BIP. Seriöse Angaben gibt es nicht, die Daten beruhen immer auf Hochrechnungen.

Mehr als 50 % aller Westdeutschen halten Schwarzarbeit im Privatbereich für o.k., die Ostdeutschen sind mit etwas gesetzestreuer.

Das Problem: Viele Schwarzarbeiter wollen nicht offiziell arbeiten, wie Arbeitslosengeldbezieher, ALG II Bezieher oder Unterhaltspflichtige, die sonst eine Anrechnung riskieren.


Gefälligkeit, Nachbarhilfe oder Schwarzarbeit?

siehe dazu Liste der Interviews unten

Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten, Schwarzarbeit und Unfallversicherung

Schwarzarbeiter sind gegen Unfälle versichert, selbst wenn sie wie bei Schwarzarbeit üblich nicht bei der Unfallversicherung gemeldet wurden. Das gilt aber nur dann, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wurden und nicht wie ein Werkvertragsunternehmer oder Dienstleistungsunternehmer. Für den Auftraggeber von Schwarzarbeit ist das aber keine gute Nachricht: Die Unfallversicherung kann nach einem Arbeitsunfall nämlich Regress beim Auftraggeber nehmen für die Kosten, die durch den Arbeitsunfall entstanden sind. Ausserdem drohen Bussgelder oder Geldstrafen, u.U. sogar Freiheitstrafen (ggf. auf Bewährung), insbesondere wenn gegen Unfallverhütunngsvorschriften verstoßen wurde.

Auch bei Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe sind die Helfer gegen Arbeitunfall versichert, aber nur dann, wenn sie „wie Arbeitnehmer“ tätig sind (siehe dazu SG Koblenz unten). Das gilt für ernstliche Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert - bei bloßen Gefälligkeiten greift diese Versicherung nicht. Den Auftraggeber treffen dann, wenn die Helfer gesetzlich unfallversichert, aber nicht gemeldet sind, auch dieselben Folgen wie bei Schwarzarbeit.

Rechtsprechung

Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII besteht unter den folgenden Voraussetzungen (vgl KassKomm-Ricke, § 2 SGB VII, RdNr 104 ff):

   1. Die Tätigkeit hat einen wirtschaftlichen Wert und dient einer Unternehmung. 
   2. Die Tätigkeit entspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers. 
   3. Die Tätigkeit kann ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden. 
   4. Die Tätigkeit wird konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen. 

Die konkrete Arbeitnehmerähnlichkeit im Einzelfall erfordert keine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmer, die Zahlung eines Entgelts oder eine Weisungsgebundenheit ist daher nicht zu verlangen.

Nicht versichert sind bloße Gefälligkeitshandlungen zwischen Verwandten oder Freunden und Bekannten, die aufgrund familienhafter oder persönlicher, gesellschaftlicher Beziehungen geleistet werden. Hierbei kommt es zum einen wesentlich auf den Grad der verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Beziehungen an und zum anderen auf die Dauer der ausgeübten Tätigkeit.

Nicht versichert ist ein Handeln vorwiegend im eigenen Interesse, auch wenn es zugleich einem anderen zugute kommt. Für die Abgrenzung der versicherten von der nichtversicherten Tätigkeiten sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild maßgebend.

(SG Koblenz, Urteil vom 31. März 2005 – S 7 U 318/03)

http://www.finanztip.de/gesetzliche-unfallversicherung/

Schwarzarbeit - Folgen

Die Folgen von Schwarzarbeit sind gravierend. Sie werden von betroffenen Unternehmern regelmäßig unterschätzt. Häufig führt dies zur Verurteilung durch ein Strafgericht. Grund dafür ist, dass die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage unzureichend berücksichtigt wird, weil die Anwälte des Unternehmens nicht auf dieses Gebiet spezialisiert sind. Weitere Folge sind neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe erhebliche Nachforderungen der DRV und des Finanzamtes, die schnell vollsteckt werden und nicht selten zur Insolvenz führen. Es ist daher dringend anzuraten, neben einem Strafverteidiger einen auf Schwarzarbeit/Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen und zwar so früh wie möglich.

Praxisfall 1:

Ein späterer Mandant (Transportunternehmer in Bayern) wurde vom Zoll überprüft und vom Amtsgericht zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt. In der Berufungsverhandlung kam es zu einer unschönen Besprechung mit der Berufungsrichterin, die darin mündete, dass dem Mandanten die Rücknahme der Berufung dringend empfohlen wurde, um eine höhere Strafe zu vermeiden. Der Transportunternehmer folgte dem Rat und nahm die Berufung zurück. Das Strafurteil wurde rechtskräftig. Nunmehr verlangt die DRV in einem ersten Schritt einen hochgerechneten fast sechsstelligen Nachzahlungsbetrag, der nur die abgeurteilten Zeiträume betrifft. Es stellte sich heraus, dass die Anwälte drei Tage vor der Verhandlung noch ein wichtiges, für den Unternehmer günstiges Urteil des BayLSG an das Strafgericht geschickt hatten, das der Richterin wegen des dazischenliegenden Wochenendes noch nicht vorlag. Die Berufung hätte nicht zurückgenommen werden dürfen. Der Autor versucht jetzt im Verfahren mit der DRV trotz der Verurteilung eine Aufhebung des Nachforderungsbescheides zu erreichen. Die unangenehme Situation hätte vermieden werden können, wenn ein auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisierter Anwalt frühzeitig hinzugezogen worden wäre. Es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon mangels Vorsatz nicht zu einer Anklage und damit Verurteilung gekommen. Jetzt liegen die Hürden deutlich höher, weil vor dem Sozialgericht gegen eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht argumentiert werden muß.

Praxisfall 2:

Ein erfolgreicher Unternehmer aus NRW mit mehreren Handelsvertretungen wurde von der zuständigen Ordnungsbehörde gebeten, eine Untersuchung des Grundstücks zu ermöglichen, weil man eine Fliegerbombe aus dem zweiten Weltkrieg dort gefunden hätte. Am vereinbarten Tag bat man ihn auf die Straße, die bereits weiträumig durch ca. 40 Polizeifahrzeuge abgesperrt war, nahm ihn nach körperlicher Untersuchung fest und verbrachte ihn in Untersuchungshaft. Zoll und Steuerfahndung durchsuchten die Firmen und nahmen zahlreiche Unterlagen mit, auch solche, die für die Rechnungserstellung gebraucht wurden. Aus der Untersuchungshaft versuchte der Unternehmer, der an einen schlechten Scherz glaubte, seine Lebensgefährtin telefonisch zu erreichen, was misslang, weil die Polizeibeamten im durchsuchten Unternehmen verboten hatten, ans Telefon zu gehen. Einen weiteren Anruf gestattete man dem Unternehmer aus der Haft nicht. Erst nach einigen Tagen hatte der Unternehmer Kontakt zu seinen Anwälten, die keine Spezialisierung auf das Thema Schwarzarbeit / Scheinselbständigkeit hatten und die ernste Lage ebenso wie der Unternehmer, der immer noch nicht fassen konnte, wie ihm geschah, verkannten. Erst Monate später - der Unternehmer saß immer noch in Untersuchungshaft - befassten sich Steuerrechtler mit dem Problem. Die Konten des Unternehmens waren "beschlagnahmt". Folge der Unterschätzung der Lage war, dass Kredite gekündigt wurden, Gehälter nicht mehr gezahlt wurden konnten und die Unternehmen in eine gravierende Schieflage gerieten. Die Steueranwälte versuchten noch, beim Finanzgericht Rückstellungen durchzusetzen für die angeblichen Nachforderungen, was das Finanzgericht mit dem Argument ablehnte, an den angeblichen Forderungen von DRV und Finanzamt sei nichts dran. Es dauerte noch Monate, bis das Verfahren eingestellt wurde, weil Zoll und Finanzamt sich uneins waren, wer das Verfahren einstellen müsse. Der Unternehmer war inzwischen insolvent, das Honorar für die Beratung durch den Unterzeichner nach Einstellung des Verfahrens hatten ihm Freunde zur Verfügung gestellt. Der Unternehmer hatte allerdings keine Kraft mehr, ein ihm angesichts der Sachlage angeratenes Verfahren wegen Amtshaftung einzuleiten und durchzustehen.

Das derartige Fälle geschehen, kann man auch u.a. einem Beitrag des Manager Magazins entnehmen [2]

Schwarzarbeit - spezialisierter Anwalt

Schwarzarbeit wird meistens vom Zoll "aufgedeckt". Die Folgen sind äussert unangenehm. Meist beginnt es mit einer Durchsuchung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses mit entsprechendem Aufsehen (Polizeibegleitung, Grundstücksabsicherung mit Polizei und Einsatzfahrzeugen etc.) und Aufregung in der Belegschaft. Schon in diesem Stadium sollte neben einem Strafverteidiger (am besten Fachanwalt für Strafrecht) ein auf Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Unter "Schwarzarbeit - Folgen" finden Sie Fälle aus der Praxis, die deswegen existenzgefährdend verlaufen sind, weil dies nicht geschehen ist.

Der Autor, auf das Thema spezialisierter Rechtsanwalt aus Köln, ist bundesweit tätig bei Problemen mit Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit.


Schwarzarbeit - Rechtsprechung (Urteile)

Schwarzarbeit - Aktuelles (2014/2015)

Das Thema Schwarzarbeit bekommt durch neue Gesetze und durch eine schärfere Rechtsprechung zunehmend Dynamik.

So wurde das Personal beim Zoll durch das Mindestlohngesetz aufgestockt. Auch das geplante Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wird dazu führen, dass zukünftig verstärkt mit Kontrollen auch zur Schwarzarbeit gerechnet werden muss.

Interviews zum Thema Schwarzarbeit

(13) WDR Daheim und unterwegs vom 11.07.2016 Moderation Sandra Quellmann und Marco Lombardo Rechtsanwalt Felser beantwortet live Fragen zu Gefälligkeiten, Freundschaftsdiensten, Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit.

(12) Bild.de vom 11.01.2016 Acht Mio. Deutsche besserten 2015 ihr Gehalt auf | Sieben Fragen zur Schwarzarbeit [3] Beitrag mit Klickstrecke und Zitaten von Rechtsanwalt Felser

(11) Bild.de vom 25.10.2011 Schwarzarbeit: Trend Haushaltshilfe 95 Prozent der Putzfrauen arbeiten schwarz [4] Beitrag mit Klickstrecke und Zitaten von Rechtsanwalt Felser

(10) Geld Idee Heft 03/2009 Ein kleiner Gefallen - Absicherung bei Nachbarschaftshilfe [5] Ein Beitrag von MELANIE RÜBARTSCH mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

(9) Bild.de vom 16.02.2009 Babysitten, putzen, handwerkeln Ist Hilfe unter Nachbarn schon Schwarzarbeit? [6] Ein Beitrag von Beatrix Altmann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

(8) Soziale Sicherheit plus 2008, 6 Schwarzarbeit – Risiken, Strafen und fragwürdige Vorteile Fachbeitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser nicht online erhältlich

(7) Merkur Online Auch Schwarzarbeiter haben Rechte: Arbeitgeber kann das einiges kosten [7] Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

(6) Bild.de vom 25.04.2008 Jeder Zweite lässt schwarz arbeiten Ist Hilfe unter Nachbarn schon strafbar? [8] Ein Beitrag von Beatrix Altmann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

(5) Deutschlandfunk MARKTPLATZ vom 31.08.2006 Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit, wo liegt die Grenze? [9] Gefälligkeiten unter Freunden - Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit? Am Mikrofon : Eva Bahner - Live im Studio Rechtsanwalt Michael W. Felser

(4) Sächsische Zeitung online Putzen im fremden Haushalt: Beschäftigung Auch für Schwarzarbeiter gilt Unfallversicherungsschutz. [10] Ein Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

(3) Süddeutsche Zeitung vom 01.02.2006: Schwarzarbeit: Bestraft wird vor allem der Arbeitgeber Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser leider nicht mehr online

(2) WDR5 Funkhaus Europa vom 17.01.2006: "Schwarzarbeit - nein Danke! Mit Interview Rechtsanwalt Felser leider nicht mehr online

(1) WDR Westpol vom 16.12.2003 Schwarzarbeit Mit TV Interview Rechtsanwalt Felser leider nicht mehr online

Weblinks zum Thema Schwarzarbeit

Das große Portal zum Thema "Scheinselbständigkeit" (seit 1998) [[11]]

Zoll zum Thema Schwarzarbeit [12]

Autor

Michael W. Felser ist der auf das Thema "Schwarzarbeit" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [13] und Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de" [14]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch die Problematik Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten und Finanzgerichten geführt. Referenzen auf Anfrage.