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Sozialplan

30 Byte entfernt, 15:57, 2. Jul. 2013
/* Rahmensozialplan */
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
 
== '''Rahmensozialplan''' ==
== '''freiwilliger Sozialplan''' ==
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