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Sozialplan

1.123 Byte hinzugefügt, 16:17, 2. Jul. 2013
/* Sozialplan - Fristen */
== '''Sozialplan - Muster''' ==
== '''Sozialplan - Achtung Fristen''' == Auch Forderungen aus Sozialplänen unterliegen der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren (zum 31.12.). Wird eine Sozialplanabfindung zum 30.6.2009 fällig, verjährt der Anspruch zum 31.12.2012. Die Verjährung kann nur durch Klage unterbrochen werden. Wie gewonnen, so zerronnen: Forderungen aus einem Sozialplan (z.B. die Abfindung) können aber schon wesentlich früher auch durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen oder tarifliche Fristen verfallen. Diese sehen häufig eine sechsmonatige, manchman sogar eine nur dreimonatige Frist zur Geltendmachung vor. Danach verfällt der Anspruch. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist bei einem Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan unter Umständen sogar eine einmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten (BAG vom 22.09.2009 Aktenzeichen 1 AZR 635/08). Wird der Anspruch gegenüber dem falschen Unternehmen geltend gemacht (was bei Konzernen schnell passieren kann), verfällt der Anspruch gegen den richtigen Abfindungsschulnder (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.09.2012Aktenzeichen: 10 Sa 190/12).
== '''Sozialplan - Streitwert''' ==
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