Änderungen
/* Sozialplan */
c) wirtschaftliche Nachteile
a) Ohne Betriebsrat kein Sozialplan. Dieser wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht, entscheidet die Einigungsstelle unter Vorsitz einer Arbeitsrichterin oder eines Arbeitsrichters, auch über die finanzielle Ausstattung des Sozialplans. Ein Sozialplan ist daher oft erzwingbar, auch gegen den Willen des Unternehmens.
In neuerer Zeit werden aber öfter auch durch Gewerkschaften ein sogenannter Tarifsozialplan vereinbart. Diese beruhen auf dem Streikrecht der Gewerkschaften, eine gesetzliche Regelung gibt es ausser Art. 9 Abs. 3 GG nicht.
Seltener gewähren Arbeitgeber freiwillige Sozialpläne in betriebsratslosen Unternehmen, meist, um den Personalabbau sozialverträglich und möglichst ohne Kündigungsschutzklagen zu gestalten.
b)Als Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG gelten 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. c) In einem Sozialplan werden regelmäßig Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Wirtschaftliche Nachteile durch eine Betriebsänderung können aber nicht nur durch Verlust den des Arbeitsplatzes, sondern auch bei Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhten Fahrtkosten bei Betriebsverlegung oder Versetzung eintreten.
Feste Regeln für die Höhe der Abfindung sieht das Gesetz nicht vor. Betriebsrat und Arbeitgeber haben einen großen Spielraum, wie die Abfindungsformeln gestaltet werden und ob und welche Zuschläge bei Kindern oder Schwerbehinderung im Sozialplan vorgesehen werden.
== '''Abfindungssozialplan''' ==