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Sozialplan

846 Byte hinzugefügt, 17:21, 2. Jul. 2013
/* Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt */
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2011 Aktenzeichen: 7 TaBV 23/11, JURIS
 
Bei einer '''Hinzuziehung eines Anwalts zu Sozialplanverhandlungen''' ist allerdings die Regelung des § 80 Abs. 3 BetrVG einschlägig. Die Hinzuziehung bedarf einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die bei Verweigerung durch ein Arbeitsgericht ersetzt werden kann.
 
Nur die Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständiger bei der Betriebsänderung und den Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist nach § 111 BetrVG ohne vorherige Zustimmung (Vereinbarung) des Arbeitgebers möglich.
 
Einem in Sozialplanverhandlungen erfahrenen Anwalt gelingt es aber im Regelfall, mit dem Arbeitgeber zu einer einvernehmlichen Hinzuziehung des Anwalts zu dem gesamten Themenkomplex zu kommen. Die Gründe dafür liegen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, strategischen Überlegungen ("kleineres Übel") und sind ein Betriebsgeheimnis ;-)
== '''Hinzuziehung von Sachverständigen''' ==
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