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Sozialplan

104 Byte hinzugefügt, 17:23, 2. Jul. 2013
/* Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt */
Ob ein Rechtsanwalt '''als Sachverständiger''' im Sinne des § 111 BetrVG in Frage kommt, ist - entgegen der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis - in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
Jedenfalls dann, wenn bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich / Sozialplan bezüglich der Betriebsänderung rechtlich schwierige Fragen aufwirt, kann auch ein Rechtsanwalt gegen den Willen des Arbeitgebers als Sachverständiger hinzugezogen werden.
"Selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der funktionalen Ausrichtung der Beratung im Rahmen des § 111 S. 2 BetrVG auf die geplante Betriebsänderung eine rechtliche Beratung regelmäßig nicht vom Zweck der Norm gedeckt sei sollte, so dass Angehörige der rechtsberatende Berufe zumeist als Berater i. S. d. § 111 BetrVG ausscheiden, weil bei Ihnen Fachkompetenz in personalwirtschaftlicher, arbeitswissenschaftlicher oder technischer Hinsicht eher selten ist, besteht aber jedenfalls dann die Notwendigkeit einer Ausnahme, wenn die geplante Betriebsänderung - auch - schwierige rechtliche Fragestellungen aufwirft. Dies ist mit dem Arbeitsgericht vorliegend zu bejahen. Denn die Verlagerung des Betriebs B-Stadt nach A-Stadt ist mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Zweifelsfragen verbunden, die folglich auch die Beteiligung des Betriebsrats erfordern (vgl. §§ 99 ff., 102 ff. BetrVG, § 15 KSchG, § 103 BetrVG). All diese Umstände waren auch bereits bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs zu berücksichtigen. Im übrigen verfügte der Beschwerdegegner nicht über die erforderliche Sachkunde und Rechtskenntnis für die Verhandlung über einen Interessenausgleich für eine derart komplizierte Materie; Rechtsrat war erforderlich."
Bei einer '''Hinzuziehung eines Anwalts zu Sozialplanverhandlungen''' ist allerdings die Regelung des § 80 Abs. 3 BetrVG einschlägig. Die Hinzuziehung bedarf einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die bei Verweigerung durch ein Arbeitsgericht ersetzt werden kann.
Nur die Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständiger bei der '''Betriebsänderung und den Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist nach § 111 BetrVG ''' ohne vorherige Zustimmung (Vereinbarung) des Arbeitgebers möglich.
Einem in Sozialplanverhandlungen erfahrenen Anwalt gelingt es aber im Regelfall, mit dem Arbeitgeber zu einer einvernehmlichen Hinzuziehung des Anwalts zu dem gesamten Themenkomplex (Betriebsänderung/Interessenausgleich/Sozialplan) zu kommen. Die Gründe dafür liegen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, komplexen strategischen Überlegungen ("kleineres Übel") und sind ein Betriebsgeheimnis des mit Sozialplanverhandlungen erfahrenen Anwalts;-)
== '''Hinzuziehung von Sachverständigen''' ==
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