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Sozialplan

784 Byte hinzugefügt, 17:36, 2. Jul. 2013
/* Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt */
Ob ein Rechtsanwalt '''als Sachverständiger''' im Sinne des § 111 BetrVG in Frage kommt, ist - entgegen der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis - in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
"Sachverständige sind Personen, die dem Betriebsrat die ihm fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse vermitteln, damit sich die Zusammenarbeit im Rahmen der Betriebsverfassung mit dem Arbeitgeber sachgemäß vollzieht (BAG vom 13.9.1977 – 1 ABR 67/75 – = (demnächst) AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; ebenso Fitting- Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 80 Anm. 25; Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 80, Anm. 44; Brill, DB 1977, 2139 (2141)). (...) Wie jeder andere Sachverständige vermittelt auch der Rechtsanwalt dem Betriebsrat fehlende (fachliche) Kenntnisse." so das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.04.1978 Aktenzeichen: 6 ABR 9/75, JURIS Jedenfalls dann, wenn bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich bezüglich der Betriebsänderung rechtlich schwierige Fragen aufwirt, kann auch ein Rechtsanwalt - jedenfalls bei Hinzuziehung nach § 111 BetrVG - gegen den Willen des Arbeitgebers als Sachverständiger hinzugezogen werden.
"Selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der funktionalen Ausrichtung der Beratung im Rahmen des § 111 S. 2 BetrVG auf die geplante Betriebsänderung eine rechtliche Beratung regelmäßig nicht vom Zweck der Norm gedeckt sei sollte, so dass Angehörige der rechtsberatende Berufe zumeist als Berater i. S. d. § 111 BetrVG ausscheiden, weil bei Ihnen Fachkompetenz in personalwirtschaftlicher, arbeitswissenschaftlicher oder technischer Hinsicht eher selten ist, besteht aber jedenfalls dann die Notwendigkeit einer Ausnahme, wenn die geplante Betriebsänderung - auch - schwierige rechtliche Fragestellungen aufwirft. Dies ist mit dem Arbeitsgericht vorliegend zu bejahen. Denn die Verlagerung des Betriebs B-Stadt nach A-Stadt ist mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Zweifelsfragen verbunden, die folglich auch die Beteiligung des Betriebsrats erfordern (vgl. §§ 99 ff., 102 ff. BetrVG, § 15 KSchG, § 103 BetrVG). All diese Umstände waren auch bereits bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs zu berücksichtigen. Im übrigen verfügte der Beschwerdegegner nicht über die erforderliche Sachkunde und Rechtskenntnis für die Verhandlung über einen Interessenausgleich für eine derart komplizierte Materie; Rechtsrat war erforderlich."
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