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Sozialplan

5.958 Byte hinzugefügt, 17:46, 2. Jul. 2013
/* Sozialplan - Streitwert */
== '''Sozialplan - Streitwert''' ==
 
Zu unterscheiden sind die Streitwerte wegen "Betriebsänderung/Interessenausgleich" bei Hinzuziehung nach § 111 BetrVG und wegen "Sozialplan" nach Hinzuziehung im Wege des § 80 Abs. 3 BetrVG (nach vorheriger näherer Vereinbarung).
 
Wird der Anwalt nach § 111 BetrVG zur Beratung wegen "Betriebsänderung und Interessenausgleich" hinzugezogen, steht ihm ein gesetzliches Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu:
 
"Die Honorarhöhe richtet sich nach den gesetzlichen Gebührenregelungen. Die Geschäftsgebühr nach VV RVG beträgt 1,6. Die Hinzuziehungsbefugnis bezieht sich nur auf die Beratung der Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG. Sie erstreckt sich nicht auf die Sozialplanverhandlungen. Aufgrund des Ziels der Beratung – Erfassung der Betriebsänderung und Entwicklung beschäftigungssichernder Alternativen – ist das Recht auf Hinzuziehung eines Beraters auf den Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschränkt (Fitting BetrVG 24. Aufl. § 111 Rz. 119; GK-BetrVG/Oetker, 8. Aufl., § 111 Rz. 162; Richardi-Annuß BetrVG 11. Aufl., § 111 Rz. 52; a.A. DKK/Däubler, 11. Aufl., § 111 Rz. 135 g). Der Beteiligte zu 1) kann nach VV RVG 2300 eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern, weil die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 14 RVG u.a. nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit. Eine Tätigkeit ist in der Regel als umfangreich und schwierig anzusehen, wenn sie über kurze Mitteilungen und die bloße Informationsbeschaffung hinausgeht und insbesondere bei Besprechungen mit der Gegenseite, bei denen es zum Austausch widerstreitender Interessen kommt (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., 2300, 2301 VV Rz. 28). Hier hat der Beteiligte zu 1) rund 10 Stunden beratend an zwei Verhandlungen mit Vorbesprechungen teilgenommen und den Schriftverkehr geführt. Verhandlungen mit der Gegenseite über fünf und über acht Stunden gehen deutlich über die Voraussetzungen der Kappungsgrenze von 1,3 hinaus."
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluß vom 18.11.2009 Aktenzeichen: 9 TaBV 39/09, JURIS
 
Zum Streitwert hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht ebenfalls geäussert:
 
" Die Geschäftsgebühr berechnet sich aus einem Gegenstandswert von EUR 52.000. Für die Auseinandersetzung um die Beteiligungsrechte ist je zwanzig betroffene Arbeitnehmer einmal der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen (an die betroffene Arbeitnehmerzahl anknüpfend ebenso Hess. LAG, Beschlüsse vom 11. Febr. 2004 – 5 Ta 510/03 –, vom 20. Nov. 2003 – 5 Ta 399/03 – und vom 20. Nov. 2000 – 5 Ta 392/00 -). Bei dem Streit um die Beteiligungsrechte der §§ 111, 112 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 23 RVG, da der Betriebsrat insoweit keinen prozessualen Anspruch verfolgt, der auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist. Für solche Gegenstände ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert auf EUR 4.000, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher festzusetzen. Dies wird durch die Bedeutung, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache bestimmt. Bei dem Streit um die Beteiligungsrechte nach § 87 BetrVG kennzeichnen die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedeutung der streitigen Angelegenheit. Die Zahl der von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer beläuft sich auf etwa 250. Diese waren durch den verhandelten Interessenausgleich nicht im Sinne von Einzelfallregelungen individuell betroffen. Der Interessenausgleich galt für alle Arbeitnehmer völlig gleichförmig. Die Feststellung der Betriebsänderung ist hinsichtlich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer nicht so intensiv, dass je Arbeitnehmer einmal der Wert von EUR 4.000 festzusetzen ist, eine Festsetzung auf 1/20 dieses Wertes für jeden durch die Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer erscheint der Bedeutung der Angelegenheit jedoch gerecht zu werden.
 
Eine 1,6 Gebühr aus einem Wert von EUR 52.000,- beträgt EUR 1.796,80. Hinzu kommen die Auslagenpauschale gemäß VV RVG 7200 in Höhe von EUR 20,- und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 345,19, insgesamt mithin EUR 2161,99."
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluß vom 18.11.2009 Aktenzeichen: 9 TaBV 39/09, JURIS
 
Wird der Rechtsanwalt - grundsätzlich nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die unter engen Umständen auch "konkludent" zustandekommen kann - auch als Berater des Betriebsrats bei den Sozialplanverhandlungen tätig, kann diese Tätigkeit separat nach dem RVG abgerechnet werden oder nach Stundensatz, wenn dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde (was für das Unternehmen meistens günstiger ist).
 
"Grundlage des Vergütungsanspruchs für die Beratungsleistungen ''(bei einem Sozialplan, der Verfasser)'' kann nur eine Vereinbarung zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG sein. Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die dabei entstehenden Kosten sind nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig (BAG Beschluss vom 11. Nov. 2009 – 7 ABR 26/08 – EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 11; Hess. LAG Beschluss vom 17. Juni 2004 – 9/4/2 TaBV 4/04 – FA 2004, 305 = Juris; Richardi-Thüsing BetrVG 12. Aufl. jeweils mit weiteren Nachw.). Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung, kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen, die auch im Eilverfahren ergehen kann.
 
Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen. Eine konkludente Vereinbarung ist zwar möglich, insbesondere, wenn der Rechtsanwalt über zehn Sitzungen an den Verhandlungen teilnimmt, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet."
== '''Sozialplan - Urteile''' ==
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