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Sozialplan

451 Byte hinzugefügt, 17:48, 2. Jul. 2013
/* Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt */
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2011 Aktenzeichen: 7 TaBV 23/11, JURIS
 
"Auf die Hinzuziehung bestimmter vom Arbeitgeber benannter Personen, z. B. einen Gewerkschaftsbeauftragten, brauchte sich der Gesamtbetriebrat in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht verweisen zu lassen (Annuß, NZA 2001, 367, 369; Richardi/Annuß, a.a.O., § 111 Rz. 53; GK-BetrVG/Oetker, 9. Aufl. § 111 Rz. 153; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 120 m.w.N.)."
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluß vom 17.03.2011 Aktenzeichen: 9 TaBV 59/10, JURIS
Bei einer '''Hinzuziehung eines Anwalts zu Sozialplanverhandlungen''' ist allerdings die Regelung des § 80 Abs. 3 BetrVG einschlägig. Die Hinzuziehung bedarf einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die bei Verweigerung durch ein Arbeitsgericht ersetzt werden kann.
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