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Sozialplan

305 Byte hinzugefügt, 18:02, 2. Jul. 2013
/* Hinzuziehung von Sachverständigen */
Ein etwaiger fehlender Sachverstand im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG kann notfall in der Einigungsstelle geklärt werden (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04 - AuA 2005, 312; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2005 - 5 Ta 18/05 - ). Die Einigungsstelle kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen, ohne auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG angewiesen zu sein (Fitting, a.a.O., § 76 Rz. 44; DKK/Berg, a.a.O., § 76 Rz. 68; Richardi, a.a.O., § 76 Rz. 91). Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Einholung weiteren Sachverstands erforderlich ist.
 
Der Betriebsrat kann in dringenden Fällen die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 3 BetrVG zur Hinzuziehung eines Sachverständigen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren ersetzen lassen (vgl. LArbG Köln vom 05.03.1986, 5 TaBV 4/86 sowie LArbG Hamm vom 15.03.1994, 13 TaBV 16/94).
Wird der Sachverständige '''nach § 111 BetrVG''' hinzugezogen, gilt:
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