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Sozialplan

3.158 Byte hinzugefügt, 18:26, 2. Jul. 2013
/* Sozialplan - Streitwert */
FUNDSTELLE
Eine Vergleichsgebühr für erfolgreiche "Verhandlungen" kann nicht verlangt werden, weil dies ein unzulässiges Erfolgshonorar darstellen würde (BGH, Urteil vom 23.04.2009 Aktenzeichen: IX ZR 167/07). Unabhängig davon stellt der Abschluß eines Sozialplans keinen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des RVG dar (BAG vom 13.05.1998 Aktenzeichen 7 ABR 65/96)Wird der Anwalt vor der Einigungsstelle als Verfahrensbevollmächtigter (nicht: als Beisitzer)für den Betriebsrat tätig, erhält er ein Honorar nach § 65 BRAGO bzw. der Nachfolgevorschrift im RVG (Streitwert ist die Differenz der Forderungen beim Sozialplanvolumen): "Die Höhe des anwaltlichen Honorars ist aus § 65 BRAGO zu ermitteln (BAGE 36, 315, 323 = AP Nr. 9 zu § 76 BetrVG 1972, zu II 5 a der Gründe). Danach erhält der Anwalt eine volle Gebühr in Verfahren vor sonstigen gesetzlichen Einigungsstellen, die sich bei einer Einigung der Parteien um eine weitere Gebühr erhöht (§ 65 Abs. 1 Nr. 4, § 65 Abs. 2 BRAGO). Die Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Ist zwischen den Betriebsparteien das Volumen eines Sozialplans umstritten und verhandeln die Betriebsparteien ausschließlich hierüber, errechnet sich der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO aus der Differenz des jeweils vorgeschlagenen Sozialplanvolumens." BAG, Beschluß vom 14.02.1996 Aktenzeichen 7 ABR 25/95, JURIS Der Betriebsrat kann dem als Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle auftretenden Anwalt aber auch alternativ ein Honorar in der Höhe des Honorars der externen Beisitzer zusagen: "Eine Ermittlung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bereitet in Einigungsstellenverfahren, bei denen es nicht um bestimmte finanzielle Forderungen (wie z. B. bei einem Sozialplan) geht, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO enthaltene Regelstreitwert in der hier maßgeblichen Höhe von 4.000,-- DM wird in der Regel nicht dem Arbeitsaufwand gerecht, den ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle erbringen muß. Maßstäbe zur wertmäßigen Konkretisierung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit vor einer Einigungsstelle sind in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht enthalten. Dies führt in der gerichtlichen Praxis oft zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen. Sowohl für den Rechtsanwalt als auch für den Betriebsrat ist daher in den Fällen der vorliegenden Art nicht abzusehen, wie hoch letztlich ein Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemessen wird. Bei einem nicht bezifferbaren Gegenstandswert ist daher der Betriebsrat berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitsaufwands sowie des Schwierigkeitsgrads der anstehenden Regelungsmaterie im Rahmen billigen Ermessens eine Streitwertvereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle zu treffen. Stattdessen kann er auch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten die Zahlung eines Honorars in Höhe der einem betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung vereinbaren. Ein Honorar in dieser Höhe wird in der Regel angemessen sein, da die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle zumindest einen vergleichbaren, oft einen größeren Arbeitsaufwand erfordert." BAG, Beschluß vom 21.06.1989 Aktenzeichen: 7 ABR 78/87
== '''Sozialplan - Urteile''' ==
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