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Sozialplan

3.449 Byte hinzugefügt, 16:55, 2. Jul. 2013
/* Hinzuziehung von Sachverständigen */
Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat "in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt."
 
Es ist kein Kinderspiel, rechtswirksam einen Sachverständigen als Berater des Betriebsrats hinzuziehen.
 
Zwar "bedarf die Hinzuziehung des Beraters anders als im Rahmen des § 80 Abs. 3 BetrVG gerade keiner vorhergehenden Vereinbarung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, BT-Drucks. 14/5741, S. 52; BAG, Beschluss vom 11. November 2009, AP Nr. 23 zu § 20 BetrVG 1972 Rn. 30; Annuß in Richardi aaO § 111 Rn. 52).", so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.10.2012 Aktenzeichen: III ZR 266/11.
 
"Allerdings muss die Hinzuziehung eines Beraters zur Erfüllung der dem Betriebsrat im Rahmen von § 111 BetrVG gestellten Aufgaben erforderlich sein. Deshalb muss der Betriebsrat nach den konkreten Umständen des Einzelfalles prüfen, ob die Heranziehung des Beraters auch unter Berücksichtigung der dem Arbeitgeber dadurch entstehenden Kosten erforderlich ist. Der Betriebsrat entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Darin ist der Berater namentlich zu bezeichnen. Die Frage der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung aus zu beurteilen; eine rückwirkende Beschlussfassung kommt nicht in Betracht. Im Falle einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber die Kosten der Hinzuziehung des Beraters nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen und den Betriebsrat von der Honorarverpflichtung insoweit freizustellen", so Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.11.2011
Aktenzeichen: 7 TaBV 22/11, JURIS.
 
Die Vereinbarung über die Hinzuziehung ist aber zudem "nur insoweit wirksam, als sie Leistungen der Klägerin und eine Vergütungshöhe bestimmt, die dem Aufwand entsprechen, den der Betriebsrat im Interesse des Betriebs und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers im Zeitpunkt seiner Verursachung (ex ante) für erforderlich halten durfte." so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.10.2012 Aktenzeichen: III ZR 266/11.
 
Der Bundesgerichtshof hat sogar entschieden, dass eine fehlerhafte Hinzuziehung eine Haftung des Betriebsrats für das erhebliche Beraterhonorar (im Streitfall 86.762,90 Euro) nach sich ziehen kann:
 
"Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 111 BetrVG nicht erforderlich ist, können gegenüber dem Beratungsunternehmen - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 179 Abs. 2 und 3 BGB - entsprechend § 179 BGB haften, soweit ein Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Betriebsrat nicht wirksam zustande gekommen ist."
 
so BGH Urteil vom 25.10.2012 Aktenzeichen: III ZR 266/11, zitiert nach JURIS
 
Vorraussetzung für eine wirksame Hinzuziehung ist
 
a) ein rechtswirksamer Betriebsratsbeschluß (vgl. dazu den Fachaufsatz von Rechtsanwalt Felser in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb "Beschlußfassung leicht gemacht") und den Blogbeitrag von RA Felser zur Beschlußfassung[http://www.felser.de/blog/betriebsrat-und-anwalt-kostenzusage-des-arbeitsgebers/]
 
b) die Erforderlichkeit der Hinzuziehung; eine häufig sehr schwierig zu beantwortende Frage.
 
Ein Betriebsrat ist gerade dann, wenn der Arbeitgeber sich gegen einen Sozialplan und/oder eine Hinzuziehung eines Sachverständigen sträubt, im eigenen Interesse gut beraten, einen mit Sozialplänen erfahrenen Anwalt zur Beratung aufzusuchen.
== '''Sozialplan - Einigungsstelle''' ==
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