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Sozialplan

1.494 Byte hinzugefügt, 18:00, 2. Jul. 2013
/* Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt */
Bei einer '''Hinzuziehung eines Anwalts zu Sozialplanverhandlungen''' ist allerdings die Regelung des § 80 Abs. 3 BetrVG einschlägig. Die Hinzuziehung bedarf einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die bei Verweigerung durch ein Arbeitsgericht ersetzt werden kann.
 
Der Anwalt kann dabei nur als Berater, nicht als Verhandlungsführer oder anwaltlicher Vertreter des Betriebsrats tätig werden (was auch im Hinzuziehungsbeschluß richtig ausfornmuliert werden muß):
 
"Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat als Sachverständiger zur Verhandlung und erst recht zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. Sozialplans ist rechtlich nicht möglich. Der Sachverständige hat die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also zu beraten. Eine solche Beratung ist zwar auch noch im Stadium der Sozialplanverhandlungen und des Sozialplanabschlusses möglich. Auch dann aber vollzieht sie sich lediglich in der Weise, daß der Sachverständige gegenüber dem Betriebsrat dessen jeweilige Wissenslücke auffüllt. Gegenüber dem Arbeitgeber tritt er als Sachverständiger des Betriebsrats nicht in Erscheinung; jedenfalls führt er für den Betriebsrat keine Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und ist auch am Abschluß des Sozialplans nicht beteiligt. Soweit er dennoch in dieser Weise tätig wird, tut er dies als Vertreter des Betriebsrats und nicht als Sachverständiger. Im Falle des Einverständnisses des Arbeitgebers mit der Hinzuziehung des Sachverständigen mag dies für seine Kostentragungspflicht unerheblich sein, sofern der Arbeitgeber die Überschreitung des Sachverständigenamtes duldet bzw. sich auf Verhandlungen mit ihm einläßt."
 
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 13.05.1998 Aktenzeichen: 7 ABR 65/96, JURIS
Nur die Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständiger bei der '''Betriebsänderung und den Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist nach § 111 BetrVG''' ohne vorherige Zustimmung (Vereinbarung) des Arbeitgebers möglich.
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