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Statusfeststellungsverfahren

406 Byte hinzugefügt, 12:58, 24. Jul. 2015
== '''Widerspruch gegen den Bescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren''' ==
Gegen den Bescheid im Statusfeststellungsverfahren ist der Widerspruch für beide Seiten, also Auftraggeber und Auftragnehmer möglich. EDer Der Widerspruch hat - anders als der Beitragsbescheid nach einer Betriebsprüfung - aufschiebende Wirkung. Da eine konkrete Beitragsforderung aber ohnehin nicht Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens ist, kommt es auf diese Frage nur dann an, wenn auch zeitgleich oder später ein Beitragsbescheid mit Nachforderungen ergeht. Allerdings kann durch die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens ein hoher Nachforderungsbetrag auflaufen, da die Verjährung durch das Statusfeststellungsverfahren gehemmt wird. Nach Ansicht der DRV ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV als Beitragsverfahren i. S. d. § 198 S. 2 SGB VI anzusehen und hemmt die Verjährung.
== '''Frist für den Widerspruch''' ==
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