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Abmahnung

20 Byte hinzugefügt, 13:03, 8. Sep. 2016
== '''Abmahnung im Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf)''' ==
Im Zuge der Wiedervereinigung hat '''Art. 30 des Einigungsvertrages ''' den Gesetzgeber verpflichtet, möglichst bald das Arbeitsvertragsrecht in ein Gesetz zu fassen. Die Arbeitsrechtliche Abteilung des 59. Deutschen Juristentages 1992 hat sich mit dem Thema befasst: „Welche wesentlichen Inhalte sollte ein nach Art. 30 des Einigungsvertrages zu schaffendes Arbeitsvertragsgesetz haben?"  Auch der '''Arbeitskreis Deutsche Rechtseinheit ''' hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Regelung zur Abmahnung vorsah.
''§ 100 Ermahnung und Abmahnung
''(3) Ermahnungen und Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren haben, spätestens aber, sofern keine neue Ermahnung oder Abmahnung hinzugekommen ist, nach drei Jahren.''
Im Entwurf eines '''Arbeitsvertragsgesetzes ''' durch zwei nahmhafte Hochschullehrer aus Köln (Henssler und Preis) fand sich demgegenüber nur eine kurze Erwähnung der Abmahnung in § 115 ArbVG:
''"(4) Vertragswidriges Verhalten rechtfertigt die Kündigung, wenn die Vertragsverletzung eine den Betriebszwecken dienliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erwarten lässt (verhaltensbedingte Kündigung). Die Kündigung ist nur wirksam nach vorheriger Abmahnung, es sei denn, dass das Fehlverhalten schwerwiegend war oder der Arbeitnehmer ein vertrag sgemäßes Verhalten ernsthaft und endgültig abgelehnt hat."'' [http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/sites/sozialrecht/Publikationen/pub00490.pdf].
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