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Statusfeststellungsverfahren

208 Byte hinzugefügt, 09:46, 24. Jun. 2015
/* Freiwilliges Statusfeststellungsverfahren (jetzt: Anfrageverfahren) */
== '''Freiwilliges Statusfeststellungsverfahren (jetzt: Anfrageverfahren)''' ==
Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig oder nichtselbständig /scheinselbständig als abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig ist, ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html] richtet sich an Selbständige oder Arbeitnehmer. Auftraggeber wie Auftragnehmer können dieses Verfahren einleiten, oder beide gemeinsam. Belohnt wird die Einleitung mit der Sozialversicherungsfreiheit während der Dauer der Klärung durch das Statusfeststellungsverfahrennur, wenn das Verfahren vor oder spätestens bis zum Ablauf des ersten Monats der Aufnahme der Beschäftigung eingeleitet wird.
„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten“, so die Deutsche Rentenversicherung.
Das Gegenteil ist leider der Fall. Die DRV stellt nämlich meistens - für die Beteiligten überraschend und ungewollt - eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. Auch der landläufig gebrauchte Begriff "'''BfA-Befreiung'''" ist daher irreführend. Selbst ein Bescheid, der eine sozialversicherungsfreie Selbständigkeit attestiert, ist kein "Persilschein" für die ausgeübte Tätigkeit:
Auch der landläufig gebrauchte Begriff "'''BfA-Befreiung'''" ist daher irreführend. Selbst ein Bescheid, der eine sozialversicherungsfreie Selbständigkeit attestiert, ist kein "Persilschein" für die ausgeübte Tätigkeit: Die Statusfeststellung gilt nämlich nur für den festgestellten Sachverhaltund den konkreten Auftrag. Also das, was der Deutschen Rentenversicherung im Fragebogen mitgeteilt wird. Häufig sind die Tätigkeitsbedingungen bei verschiedenen Auftraggebern unterschiedlich, so daß sich der Bescheid nur auf den Auftrag bzw. Auftraggeber beziehen kann, der im Verfahren "beteiligt" war. Stellt sich zudem später heraus, dass Sie etwas übersehen, falsch, unvollständig oder nicht ganz richtig mitgeteilt haben, ist der Bescheid das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Und wenn sich zwischenzeitlich etwas geändert hat, entscheidendes wie vielleicht der Betriebsprüfer meint, hilft das Statusverfahren auch nicht immer weiter.
Belohnt wird ein Antrag aber damit, dass eine eventuelle Sozialversicherungspflichtigkeit erst nach Abschluß des Anfrageverfahrens eintritt, wenn
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