Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Statusfeststellungsverfahren

2 Byte hinzugefügt, 14:55, 19. Feb. 2016
== '''Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige''' ==
Das Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von Geschäftsführern [[Geschäftsführer]] und Familienangehörigen ist anders als das Anfrageverfahren bei Selbständigen / Arbeitnehmern zwingend durchzuführen.
Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB (idF. ab 1.1.2005) ist über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach § 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt, von Amts wegen über den Status zu entscheiden.
1.433
Bearbeitungen